1. Zur Abmilderung des finanziellen Ausfalls aufgrund des epidemiologischen Covid-19-Notstandes werden Anspruchsberechtigten laut den Absätzen 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels für das Jahr 2020 Zusatzförderungen zur Unterstützung der Sporttätigkeit im Sinne des VI. Abschnitts dieser Kriterien gewährt. Die entsprechenden Gesuche müssen bis Montag, den 31. August 2020, eingereicht werden.
2. Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) können ein Gesuch um Zusatzförderung einreichen, sofern sie für das Jahr 2020 gemäß Artikel 3 ein Gesuch für die Gewährung der Förderung der ordentlichen Tätigkeit im Sinne des VI. Abschnitts dieser Kriterien eingereicht haben, welches angenommen wurde. Die Zusatzförderung beträgt 10 Prozent der Summe der im Gesuch für die Gewährung der Förderung der ordentlichen Tätigkeit für das Jahr 2020 unter den Posten „Sponsoren und Werbung“, „Kurs- und Teilnahmegebühren“ sowie „Erlöse aus Veranstaltungen“ angegebenen Einnahmen, sofern 10 Prozent dieser Summe mindestens 300 Euro betragen.
3. Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) können ein Gesuch um Zusatzförderung einreichen, sofern sie für die Saison 2019/2020 einen finanziellen Ausfall nachweisen können. Die Zusatzförderung beträgt 100 Prozent dieses finanziellen Ausfalls, welcher sich aus der Differenz zwischen den entgangenen Einnahmen und den nicht getätigten Ausgaben in der Saison 2019/2020 ergibt. Sämtliche zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis des finanziellen Ausfalls sind einzureichen.
4. In Abweichung von Absatz 2 wird die Bestimmung laut Absatz 3 auch auf Amateursportgesellschaften laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) mit einem Jahresumsatz von über 1 Million Euro angewandt.
5. Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie laut Artikel 2 Absatz 2 können ein Gesuch um Zusatzförderung einreichen, sofern sie für das Jahr 2020 gemäß Artikel 3 ein Gesuch für die Gewährung der Förderung der ordentlichen Tätigkeit im Sinne des VI. Abschnitts dieser Kriterien eingereicht haben, welches angenommen wurde, und sofern sie für das Jahr 2020 einen Rückgang der Einnahmen von mindestens 10 Prozent nachweisen können. Der finanzielle Ausfall wird im Verhältnis zum Finanzierungsplan bzw. Kostenvoranschlag berechnet, der im eingereichten und angenommenen Gesuch für die Gewährung der Förderung der ordentlichen Tätigkeit für das Jahr 2020 angegeben wurde, und ergibt sich aus der Differenz zwischen den entgangenen Einnahmen und den nicht getätigten Ausgaben im Jahr 2020. Sämtliche zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis des finanziellen Ausfalls sind einzureichen. Die Zusatzförderung beträgt 70 Prozent jenes Teils des nachgewiesenen finanziellen Ausfalls, der die genannte 10-Prozent-Schwelle übersteigt.
6. Die Zusatzförderung versteht sich als Teilbetrag der Förderung der ordentlichen Tätigkeit für das Jahr 2020. Wie für letztere können im Sinne von Artikel 69 auch für die Zusatzförderung Vorschüsse im Höchstausmaß von 70 Prozent gewährt werden. Die Zusatzförderung wird gemeinsam mit dem Restbetrag der Förderung der ordentlichen Tätigkeit für das Jahr 2020 im Sinne des VI. Abschnitts dieser Kriterien abgerechnet. Die Zusatzförderung wird in Förderungshöhe abgerechnet.
7. Es finden in jedem Fall die Bestimmungen laut den Artikeln 70, 71 und 72 Anwendung sowie alle weiteren Bestimmungen dieser Kriterien, soweit vereinbar.
8. Die Gewährung der Förderungen laut diesem Artikel erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Landeshaushalts zugewiesenen Mittel. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, wird das Ausmaß der Förderung reduziert oder die Förderungsgesuche werden von Amts wegen abgelehnt.“