(1) Um auch weiterhin eine touristische Entwicklung zu ermöglichen, wird ein Kontingent, zusammengesetzt aus insgesamt 7.000 Gästebetten für die Gästebettenkontingente auf Gemeindeebene und 1.000 Gästebetten für das Gästebettenkontingent auf Landesebene, als Vorschuss eingerichtet.
(2) Die Gästebetten aus dem Vorschusskontingent auf Gemeindeebene werden den einzelnen Gemeinden mit Beschluss der Landesregierung zugeteilt und müssen innerhalb von 10 Jahren durch das verfügbare Kontingent auf Gemeindeebene ausgeglichen werden.
(3) Die Gästebetten aus dem Vorschusskontingent auf Gemeindeebene werden gemäß Artikel 8 Absatz 1 zugewiesen und unterliegen nicht der Unterteilung laut Artikel 6 Absatz 1.