(1) Die Kriterien und Modalitäten für die Zuweisung von Gästebetten auf Gemeindeebene werden von der jeweiligen Gemeinde mit eigener Verordnung festgelegt, und zwar unter Beachtung nachstehender Grundsätze. Es muss eine ausgewogene Entwicklung zwischen gastgewerblichen und nicht gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben gewährleistet werden, und zwar in dem Sinne, dass die freiwerdenden Gästebetten einer Kategorie laut Artikel 6 Absatz 1 wiederum derselben Kategorie zugewiesen werden. Zudem müssen vorhandene Infrastrukturen, die Erreichbarkeit sowie die erforderlichen Ressourcen berücksichtigt werden. Falls für eine Kategorie keine Nachfrage in einem Zeitraum von 1 Jahr besteht, können die freiwerdenden Betten auch anderen Kategorien zugewiesen werden.
(2) Für die zugewiesenen Gästebetten muss, falls erforderlich, innerhalb von drei Jahren ab Zuweisung die Baubeginnmeldung erfolgen und das Bauvorhaben innerhalb der von Artikel 75 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Fristen abgeschlossen werden. Falls keine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist, muss die Beherbergungstätigkeit innerhalb eines Jahres ab Zuweisung aufgenommen werden. Werden diese Fristen nicht eingehalten, fallen die zugewiesenen Gästebetten wieder in das Gästebettenkontingent auf Gemeindeebene zurück.
(3) Wer die Fristen laut Absatz 2 nicht einhält, kann für die drei darauffolgenden Jahre keine Bettenzuweisung beantragen.