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p) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 251)
Kriterien und Modalitäten für die Erhebung, die Festsetzung der Obergrenze und die Zuweisung von Gästebetten

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. September 2022, Nr. 39.

Art. 3 (Erhebung und Festlegung der Anzahl der gastgewerblichen Gästebetten auf Betriebsebene)

(1) Die Anzahl der Gästebetten auf Betriebsebene wird wie folgt erhoben:

  1. für gastgewerbliche Betriebe, die am 31. Dezember 2019 bereits bestanden haben: die in der Erlaubnis angeführte Anzahl oder die laut Absatz 2 erklärte Anzahl;
  2. für gastgewerbliche Betriebe, die ab 1. Jänner 2020 eröffnet wurden: gemäß Erlaubnis,
  3. bei Betrieben, welche die Gästebetten ab 1. Jänner 2020 durch bauliche Eingriffe erhöht haben: zu den Betten laut den Buchstaben a) und b) können die Betten, die aufgrund der baulichen Maßnahmen geschaffen wurden, hinzugezählt werden,
  4. für gastgewerbliche Immobilien, die keine Erlaubnis haben oder deren Erlaubnis ausgesetzt wurde: die am 1. Oktober 1997 der für den Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes gemeldete Bettenanzahl. Bei Betrieben, die am 1. Oktober 1997 keine Beherbergungstätigkeit ausgeübt oder die am 1. Oktober 1997 keine Bettenmeldung vorgelegt haben, gilt die letzte Bettenmeldung. Für Betriebe ohne Bettenmeldung ergibt sich die Bettenzahl aus der Bruttofläche des Bettentraktes, einschließlich der Gänge, des Stiegenaufganges und der dazugehörenden Diensträume, die durch die Zahl 12 dividiert wird,
  5. für Campingplätze, die keine Erhöhung der Bettenanzahl gemäß Absatz 2 beantragen, gelten pro Stellplatz oder Mobilheim 3 Betten.

(2) Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin des Betriebes oder der Eigentümer/die Eigentümerin oder Inhaber/Inhaberin eines Fruchtgenuss- oder Nutzungsrechtes an der gastgewerblichen Immobilie kann innerhalb 30. Juni 2023 bei der Gemeinde eine Erhöhung der in der Erlaubnis angeführten Bettenzahl beantragen. Diese Erhöhung darf höchstens der Anzahl der gemäß Artikel 44 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, ordnungsgemäß gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren zu einem frei wählbaren Stichtag des Jahres 2019 entsprechen. Dem Antrag ist eine Erklärung mit Angabe des Stichtages und der Anzahl der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren an diesem Stichtag des Jahres 2019 beizulegen. Erfolgt innerhalb 30. Juni 2023 kein Antrag auf Erhöhung der Bettenzahl im Sinne dieses Absatzes, gilt die Bettenzahl laut Erlaubnis. Für gastgewerbliche Immobilien, welche keine Erlaubnis haben oder deren Erlaubnis ausgesetzt wurde, gilt die am 1. Oktober 1997 der für den Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes gemeldete Bettenanzahl. Bei Betrieben, die am 1. Oktober 1997 keine Beherbergungstätigkeit ausgeübt oder die am 1. Oktober 1997 keine Bettenmeldung vorgelegt haben, gilt die letzte Bettenmeldung. Für Betriebe ohne Bettenmeldung ergibt sich die Bettenzahl aus der Bruttofläche des Bettentraktes, einschließlich der Gänge, des Stiegenaufganges und der dazugehörenden Diensträume, die durch die Zahl 12 dividiert wird. Die jeweilige Anzahl wird von Amts wegen in das Landesverzeichnis laut Artikel 5 Absatz 1 übernommen. 2)

(3) Unter Beibehaltung der bestehenden Einstufungskategorie sind nur jene Gästebetten zu berücksichtigen, die den geltenden Bestimmungen, insbesondere den urbanistischen, baulichen und hygienisch-gesundheitlichen sowie den von den Einstufungskriterien vorgesehenen strukturellen Voraussetzungen entsprechen, einschließlich des Parkplatznachweises gemäß der jeweiligen Gemeinderegelung.  Der Parkplatznachweis muss innerhalb von einem Jahr ab Vorlage des Antrags auf Erhöhung der Bettenzahl erbracht werden. 3)

(4) Aufgrund erworbener Rechte ist es zulässig, in folgenden Fällen Gästebetten zu schaffen bzw. ihre Anzahl zu erhöhen:

  1. wenn bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Gästebetten aufgrund einer erlassenen Baukonzession gemäß Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, oder einer Eingriffsgenehmigung gemäß Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, bereits genehmigt wurden,
  2. wenn innerhalb 31. Juli 2022 bei der Gemeinde ein Antrag auf Eingriffsgenehmigung für die Schaffung von Gästebetten eingereicht worden ist,
  3. wenn innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Eingriffsgenehmigung für folgende Gästebetten erlassen wird:
    1) für Gästebetten, die im Rahmen der Verbauung einer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgewiesenen Zone für touristische Einrichtungen oder eines Tourismusentwicklungsgebiets geschaffen werden können,
    2) für Gästebetten, deren Schaffung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Wiedergewinnungs-, Durchführungs- oder städtebaulichem Umstrukturierungsplan vorgesehen ist,
    3) für Gästebetten für Beherbergungsbetriebe, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung von der Landesregierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 32, bereits die entsprechende Unbedenklichkeitserklärung erteilt worden ist.

(5) Bis zur Ausstellung der neuen Erlaubnis können die im Antrag auf Erhöhung der Gästebettenanzahl des Betriebes angegebenen Gästebetten genutzt werden, sofern die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen eingehalten werden. Die Bettenanzahl darf jedenfalls die Anzahl der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren zum laut Absatz 2 frei gewählten Stichtag des Jahres 2019, zuzüglich der in den Folgejahren rechtmäßig geschaffenen Gästebetten nicht überschreiten; die Anzahl der in der Erlaubnis angeführten Gästebetten darf in jedem Fall beibehalten und genutzt werden.

2)
Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. März 2023, Nr. 9.
3)
Art. 3 Absatz 3 wurde so ergänzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 29. März 2023, Nr. 9.
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ActionActionArt. 1 (Definition der Obergrenze an Gästebetten)
ActionActionArt. 2 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 3 (Erhebung und Festlegung der Anzahl der gastgewerblichen Gästebetten auf Betriebsebene)
ActionActionArt. 4 (Erhebung und Festlegung der Anzahl der nichtgastgewerblichen Gästebetten auf Betriebsebene)
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