(1) Die Einstellung der Handelstätigkeiten laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes muss innerhalb von dreißig Tagen ab Einstellung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten gemeldet werden.
(2) Im Fall des Abbruchs und der Beseitigung einer Straßentankstelle muss die entsprechende Abbruchgenehmigung beantragt werden. Der Abbruch und die Beseitigung sehen Folgendes vor: