(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 müssen folgende Änderungen über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt werden: Änderung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, Änderung der Firma einer Handelstätigkeit laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes, Änderung des Rechtssubjekts, das die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und die beruflichen Voraussetzungen besitzt sowie die Änderung der Gesellschafsform, die nicht aufgrund der Übertragung der Tätigkeit durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgt. Die Mitteilung erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach der Änderung und es muss keine neue Genehmigung ausgestellt oder eine neue zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns übermittelt werden.