(1) Die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns für die Nachfolge laut Artikel 57 des Gesetzes ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber/die Inhaberin der Genehmigung bei Beendigung des Pachtvertrags des Betriebes oder des Betriebszweiges beabsichtigt, die Tätigkeit einzustellen. In diesem Fall ist die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeit laut Artikel 56 dieser Verordnung zu übermitteln.
(2) Mit Bezug auf Artikel 57, insbesondere Absatz 7, und Artikel 31 des Gesetzes, stellt die erneute Ausstellung der Genehmigung an den ursprünglichen Inhaber/die ursprüngliche Inhaberin aufgrund des Ablaufs des Pachtvertrags des Betriebes oder des Betriebszweiges oder der Beendigung oder Kündigung des Vertrags keine Betriebsnachfolge dar. In diesem Fall wird die Gemeinde jährlich die ordnungsgemäße Beitragslage des ursprünglichen Inhabers/der ursprünglichen Inhaberin gemäß Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a) des Gesetzes überprüfen. Wenn der Betrieb oder der Betriebszweig zu einem späteren Zeitpunkt verpachtet oder verkauft wird, so führt die Gemeinde eine entsprechende Überprüfung sowohl in Bezug auf den ursprünglichen Inhaber/die ursprüngliche Inhaberin (Überträger/Überträgerin) als auch auf den Nachfolger/die Nachfolgerin durch.
(3) Im Fall einer erneuten Ausstellung der Genehmigung an den ursprünglichen Inhaber/die ursprüngliche Inhaberin laut Absatz 2, ist er/sie verpflichtet, dies innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Formulare der zuständigen Gemeinde mitzuteilen.