1. Durch den Umsatzausfall war es den Heimbetreibern nur stark eingeschränkt möglich, kurzfristig die zur Deckung laufender Verbindlichkeiten unabdingbare Liquidität zu generieren. Die Entschädigungen richten sich nach dem Prozentsatz der jeweiligen Umsatzeinbrüche, wobei die Beträge so gestaffelt sind, dass jeweils genügend Umlaufvermögen zur Deckung der laufenden Verbindlichkeiten gewährleistet ist. Im Einzelnen wird die Entschädigung wie folgt festgelegt:
a) Umsatzeinbruch von 30-50 Prozent im beihilfefähigen Zeitraum laut Artikel 3 Absatz 1: 35 Prozent der gemäß Artikel 5 Absatz 1 geschätzten Gesamteinnahmen;
b) Umsatzeinbruch von 51-70 Prozent im beihilfefähigen Zeitraum laut Artikel 3 Absatz 1: 40 Prozent der gemäß Artikel 5 Absatz 1 geschätzten Gesamteinnahmen;
c) Umsatzeinbruch von 71-90 Prozent im beihilfefähigen Zeitraum laut Artikel 3 Absatz 1: 45 Prozent der gemäß Artikel 5 Absatz 1 geschätzten Gesamteinnahmen;
d) Umsatzeinbruch von 91-100 Prozent im beihilfefähigen Zeitraum laut Artikel 3 Absatz 1: 50 Prozent der geschätzten Gesamteinnahmen laut Artikel 5 Absatz 1.
2. Der errechnete Entschädigungsbetrag wird auf zwei Kommastellen gerundet.