1. Die Gewährung der Entschädigungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Landeshaushaltes zugewiesenen Mittel. Reichen die bereitgestellten Finanzmittel nicht aus, um allen Anträgen der Anspruchsberechtigten gerecht zu werden, werden die Entschädigungen proportional gekürzt.