1. Als Holzlagerplatz im Sinne dieser Richtlinien gilt eine Fläche, auf der Holz in unbearbeiteter Form gelagert wird. Das Ausmaß des Holzlagerplatzes wird vom gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat auf der Grundlage des jährlichen Hiebsatzes festgelegt. Die Errichtung von Bauwerken ist nicht zulässig. Der hydrogeologische Haushalt des Gebietes darf nicht verändert werden. Der Holzlagerplatz darf nicht gewerblich genutzt werden.
2. Unbeschadet der Genehmigungen aufgrund anderer Landesbestimmungen ist für die Errichtung von Holzlagerplätzen weder eine landschaftsrechtliche noch eine baurechtliche Genehmigung erforderlich.