1. Auf der Zubehörsfläche von Wohngebäuden ist die Errichtung von Holzhütten ausschließlich zum Zweck der Lagerung von festem Heizmaterial zulässig.
2. Als Holzhütten im Sinne dieser Richtlinien gelten Flugdächer mit einem Höchstausmaß von 1 m² pro 15 m² Wohnfläche des Gebäudes. Die Höhe darf 2,5 m nicht überschreiten.
3. Die Errichtung von Holzhütten unterliegt der Baugenehmigung durch die zuständige Behörde.