(1) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 2, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 hinzugefügt:
„2. Die Breitbandförderung in Südtirol berücksichtigt die geografische Kartierung des Landesgebiets, die auf der Grundlage der Konsultation erfolgt ist, die von der Landesregierung im Zeitraum 1. - 31. Juli 2020 im Sinne und für die Wirkungen von Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, in geltender Fassung, veröffentlicht wurde; ebenso berücksichtigt sie die Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Kartierung, in der die „weißen Zonen“ ausgewiesen sind, wo kein Unternehmen ein Hochleistungsnetz errichtet hat bzw. beabsichtigt, ein solches oder eine Erweiterung zu errichten, die eine Leistung von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch, stabil, kontinuierlich, zuverlässig und vorhersehbar für jeden Anschluss gewährleisten kann.
3. Die Vorantreibung der Breitbandförderung in Südtirol erfolgt im Sinne dieses Gesetzes ausgehend von einem Protokoll, das einer Programmvereinbarung vorausgeht und von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden sowie im Einklang mit den Richtlinien der Europäischen Union und den gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Telekommunikation genehmigt wird.
4. Die Programmvereinbarung zwischen dem Land und den vom Gemeindenverband vertretenen Gemeinden betrifft die Tätigkeiten und organisatorischen Maßnahmen, die notwendig sind, um die Ziele dieses Gesetzes nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz und der Wirksamkeit zu verwirklichen, ohne dass es zur Schaffung neuer Landeseinrichtungen oder -ämter oder neuer Gesellschaften kommt. Entsprechend ihrem Charakter als Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse muss die Infrastruktur in Südtirol den Telekommunikationsbetreibern den Zugang zum Netz zu Wettbewerbsbedingungen und den Endnutzern die freie Wahl gemäß den geltenden Vorschriften im Bereich Telekommunikation gewährleisten.
5. Das Breitbandnetz, das ein Dienst von allgemeinem Interesse für Zwischennutzer und für Endnutzer ist, wird in „weißen Zonen“ schrittweise anhand eines organischen Netzarchitekturplans und von Netzentwicklungsplänen mithilfe damit verbundener wirtschaftlicher Kompensationen ausgebaut, die auf Grundlage der notwendigen ausgabenrechtlichen Gesetzesbestimmungen, in Übereinstimmung mit der in diesem Gesetz genannten Vereinbarungen und unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu beschließen sind.
6. Die Bestimmungen dieses Artikels zielen darauf ab, eine vollständige, einheitliche, den neuen europäischen Breitbandzielen angepasste Implementierung des Breitbands im Landesgebiet zu gewährleisten. Sie beinhalten die neue Modalität für die Umsetzung der Zielsetzung laut Absatz 1 nach der von der Landesregierung durchgeführten geografischen Kartierung des Gebiets und nach der entsprechenden Veröffentlichung und gelten als neue Regelung gegenüber derjenigen, die bereits zuvor durch die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel vorgesehen war.“