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d') Landesgesetz vom 23. Juli 2021, Nr. 51)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Verwaltungsverfahren, Kultur, örtliche Körperschaften, Landesämter und Personal, Berufsbildung, Bildung, Gewässernutzung, Landwirtschaft, Landschafts- und Umweltschutz, Raum und Landschaft, Feuerwehr und Bevölkerungsschutz, Bodenschutz und Wasserbauten, Forstwirtschaft, Gastgewerbe, Handel, Handwerk, Berg- und Skiführer, Vergaben, Hygiene und Gesundheit, Breitband, Transportwesen, Sozialwesen, Fürsorge und Wohlfahrt, Wohnbau

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 2 zum Amtsblatt vom 29. Juli 2021, Nr. 30.

I. TITEL
VERWALTUNGSVERFAHREN, KULTUR, ÖRTLICHE KÖRPERSCHAFTEN, LANDESÄMTER UND PERSONAL, BERUFSBILDUNG, BILDUNG

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH VERWALTUNGSVERFAHREN

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die Organisationseinheiten der Landesverwaltung sind ermächtigt, private Einrichtungen unter öffentlicher Kontrolle des Landes, die im Bereich Informatik tätig sind, mit der administrativen und buchhalterischen Unterstützung, auch auf digitalen Plattformen, zu beauftragen, zum Zwecke der Verwaltung der Anträge auf Gewährung wirtschaftlicher Vergünstigungen, die verbunden sind mit den Maßnahmen des Landes zur Bewältigung der SARS-CoV-2-bedingten Notlage oder zur Unterstützung des wirtschaftlichen Aufschwungs nach der Pandemie sowie mit den Mitteln, die dem Land für diese Zwecke von nationalen und internationalen Institutionen zugewiesen wurden. Die Modalitäten der Übertragung und Auszahlung der wirtschaftlichen Vergünstigungen zugunsten der Begünstigten werden in einem spezifischen Dienstleistungsvertrag festgelegt, der die Nutzung digitaler Plattformen und fortschrittlicher Technologien für die Verwaltung, Kontrolle und Auszahlung dieser Vergünstigungen vorsieht.“

(2) Nach Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis Bei der Einreichung von Anträgen auf Gewährung einer beliebigen wirtschaftlichen Vergünstigung darf der Antragsteller die Ersatzerklärungen laut diesem Artikel auch für Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften verwenden, die von öffentlichen oder privaten Subjekten aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bescheinigt oder bestätigt werden können.“

(3) In Artikel 11/bis Absatz 1 dritter Satz des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „, vor Ablauf dieser Frist,“ durch die Wörter „, im Falle von fristgerechter Vorlage von Einwänden, nach zehn Tagen“ ersetzt.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH KULTUR

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, „Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2020, 2021 und 2022 und andere Bestimmungen“)

(1) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 6/bis (Verlängerung der Bestimmungen zu Förderungen)

1. Aufgrund des anhaltenden epidemiologischen Notstands COVID-19 finden die Bestimmungen laut den Artikeln 5 und 6 auch in Bezug auf das Jahr 2021 Anwendung. Die gewährten Förderungen laut Artikel 5 für im Jahr 2021 geplante Veranstaltungen, Initiativen, Kurse, Seminare, Vorträge, Lesungen oder Events, die aufgrund des Notstandes nicht stattgefunden haben oder die alternativ online durchgeführt wurden, und für die damit verbundenen Ausgaben für die Organisation, einschließlich der Betriebs- und Personalkosten, werden auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Ausgaben ausgezahlt, die in jedem Fall aufgrund vertraglicher Verpflichtungen getätigt wurden.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖRTLICHE KÖRPERSCHAFTEN

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften“)

(1) Nach Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 5/bis (Neuer Investitionsfonds)

1. Zur Deckung der Investitionsausgaben der Gemeinden wird ein „Neuer Investitionsfonds“ für die Auszahlung von jährlichen Beiträgen zur Finanzierung der Bauvorhaben laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, eingerichtet. Die Bestimmungen laut Artikel 7 des genannten Landesgesetzes werden auf die gemäß diesem Absatz finanzierten Bauvorhaben angewandt.

2. Der Fonds wird wie folgt aufgeteilt:

  1. Ein Teil wird von Amts wegen den Gemeinden auf der Grundlage von Bedarfskriterien zugewiesen und ausgezahlt. Die Bedarfskriterien und ihre Gewichtung werden in der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt,
  2. ein anderer Teil wird auf Antrag der Gemeinden zur Verfügung gestellt, um besondere Kategorien von öffentlichen Bauvorhaben zu finanzieren, welche mit Aufruf zur Einreichung von Projekten ausgesucht werden.

3. Die Aufteilung des Fonds laut Absatz 2, die Zweckbestimmung des Teils laut Absatz 2 Buchstabe b) hinsichtlich der verschiedenen Kategorien von öffentlichen Bauvorhaben und die Richtlinien für die Gewährung der Mittel aus dem Fonds werden von einem paritätischen Komitee vorgeschlagen, welches sich aus dem Landeshauptmann, eventuell anderen Vertretern des Landes sowie aus Vertretern des Rates der Gemeinden zusammensetzt. Mit der Verwaltung des Fonds und der technisch-administrativen Bewertung der Bauvorhaben ist eine paritätische technische Kommission betraut.

4. Mit der Vereinbarung laut Artikel 2 werden die Zusammensetzung des paritätischen Komitees und der paritätischen technischen Kommission, die Aufteilung des Fonds laut Absatz 2, die Zweckbestimmung des Teils laut Absatz 2 Buchstabe b) hinsichtlich der verschiedenen Kategorien von öffentlichen Bauvorhaben sowie die Richtlinien und Verfahren für die Zuweisung der Investitionsbeiträge festgelegt. Mit derselben Vereinbarung werden die Modalitäten und der Zeitplan für die Nutzung des Fonds festgelegt.

5. Aus dem Neuen Investitionsfonds werden zudem die Beiträge laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, gewährt.“

(2) Nach Artikel 13 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 13/bis (Förderung der Wirtschaftstätigkeit in strukturschwachen Gebieten)

1. In strukturschwachen Gebieten, welche mit Beschluss der Landesregierung definiert werden, können Gemeinden, unter Berücksichtigung der EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen und nach Genehmigung einer Gemeindeverordnung, mit der die entsprechenden Richtlinien festgelegt werden, zur Förderung der Nachhaltigkeit und zur Unterstützung des ländlichen Raumes Beiträge an Unternehmen für Projekte für die nachhaltige Entwicklung gewähren.

2. Für die Zwecke laut Absatz 1 können berechtigte Gemeinden unter Einhaltung der von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Zielsetzungen und den von der Landesregierung festgelegten Richtlinien auch ihren Anteil an den Umweltausgleichsmaßnahmen verwenden.“

(3) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, ist mit Wirkung 1. Januar 2026 aufgehoben.

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Verpflichtungen, die sich für das Jahr 2021 auf 4.000.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch entsprechende Verminderung der für die Finanzjahre 2021 bis 2025 vorgesehenen Beträge für Verpflichtungen laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung. Die für Investitionen der örtlichen Körperschaften bestimmten Beträge werden jährlich mit der Vereinbarung zur Gemeindenfinanzierung bestimmt, die entsprechenden Bereitstellungen im Haushalt werden mit dem Stabilitätsgesetz festgelegt.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, „Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt der Autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2020 und für den Dreijahreszeitraum 2020-2022“)

(1) In Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „beziehungsweise die im Absatz 3 vorgesehene Reduzierung um 50 Prozent steht“ durch die Wörter „sowie die im Absatz 3 vorgesehene Reduzierung um 50 Prozent stehen“ ersetzt.

(2) In Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, werden die Wörter „für den Zeitraum von März bis Juni 2020, oder auf jeden Fall bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit“ durch die Wörter „für den Zeitraum von März bis Juni 2020 und für den Zeitraum von Jänner bis Juni 2021, oder auf jeden Fall bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit im Jahre 2020 beziehungsweise im Jahre 2021“ ersetzt.

(3) In Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2020“ durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2021“ ersetzt.

(4) In Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, werden die Wörter „für das Jahr 2020“ durch die Wörter „für die Jahre 2020 und 2021“ ersetzt.

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDESÄMTER UND PERSONAL

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„5. Der Kollektivvertragsentwurf wird innerhalb von 20 Tagen nach Unterzeichnung der Landesregierung übermittelt. Zusammen mit dem unterzeichneten Kollektivvertragsentwurf wird auch Folgendes übermittelt:

  1. der Bericht über die Ausgaben und die Wirtschaftlichkeit des Kollektivvertrages, versehen mit entsprechenden Übersichten über das betroffene Personal, die Kosten und die Sozialabgaben, wobei die Gesamtausgabe sowohl für das laufende Jahr als auch für die Folgejahre zu quantifizieren ist,
  2. das von der Prüfstelle abgegebene begründete Gutachten zum Kollektivvertragsentwurf zur Bestätigung der Einhaltung der Auflagen, die sich aus Gesetzesvorschriften ergeben,
  3. das vom Rechnungsprüferkollegium abgegebene begründete Gutachten zum Kollektivvertragsentwurf zur Bestätigung der wirtschaftlichen und finanziellen Vereinbarkeit des Kollektivvertrages mit den Haushaltsvorgaben.“

(2) Nach Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/bis Im Falle eines negativen oder positiv bedingten Gutachtens der in Absatz 5 Buchstaben b) und c) genannten Organe fordert der Generaldirektor/die Generaldirektorin die für die Verhandlungen verantwortliche Person auf, die Verhandlungen wieder aufzunehmen, um die beanstandeten Aspekte innerhalb der Frist von fünf Tagen ab der formellen Mitteilung der Beanstandung des jeweiligen Organs an den Generaldirektor/die Generaldirektorin zu beseitigen oder zu klären.“

(3) Nach Artikel 9 Absatz 3/bis des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/ter Um eine größere Flexibilität bei der Anpassung an die Erfordernisse der Arbeitsorganisation zu gewährleisten, können die Ranglisten der geeigneten Kandidaten und Kandidatinnen aus den Auswahlverfahren auch zur Besetzung von Stellen verwendet werden, die nach der Ausschreibung der Wettbewerbsverfahren geschaffen oder umgewandelt wurden. Die entsprechenden Anträge werden von den Führungskräften der interessierten Abteilungen begründet, wobei auf die Programmierung des Dreijahresplans für den Personalbedarf oder auf objektive Situationen im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der Dienste Bezug genommen wird.“

(4) Nach Artikel 9 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 9/bis (Maßnahmen zur Rationalisierung der Wettbewerbsverfahren für die Einstellung von Planstelleninhabern und Planstelleninhaberinnen während der COVID-19-Pandemie)

1. Um den reibungslosen Ablauf der Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten und die Erbringung der wesentlichen Dienstleistungen auch während der COVID-19-Pandemie zu ermöglichen, können bei erheblicher mangelnder Besetzung von freien Planstellen und teilweise abweichend von den einschlägigen Bestimmungen, Wettbewerbsverfahren in Form einer einzigen mündlichen Prüfung durchgeführt werden. Unbeschadet des Vergleichsprofiles unterstreicht und vertieft eine solche Prüfung die selektiven Aspekte und jene zur Kompetenzermittlung nach den Vorgaben der jeweiligen Ausschreibungen. Solche Wettbewerbe können die Titelbewertung gemäß den geltenden Bestimmungen vorsehen. Die Bestimmungen von Artikel 9 bleiben aufrecht.“

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)

(1) In Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird das Wort „Gutachten“ durch die Wörter „das begründete Gutachten laut Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung,“ ersetzt.

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BERUFSBILDUNG

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. August 1977, Nr. 29, „Berufsbildungskurse von kurzer Dauer“)

(1) In Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. August 1977, Nr. 29, wird das Wort „nur“ durch das Wort „vorrangig“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. August 1977, Nr. 29, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Die Schulen der Berufsbildung und die für die Berufsbildung zuständige Landesdirektion der Deutschen Bildungsdirektion, der Italienischen Bildungsdirektion und der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion sind für die Planung, Organisation und Durchführung von Berufsbildungskursen von kurzer Dauer zuständig. Die Qualitätsstandards, die dabei berücksichtigt werden sollen, werden vom zuständigen Direktor der jeweiligen Landesdirektion festgelegt.“

(3) Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. August 1977, Nr. 29, erhält folgende Fassung:

„4. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen fest.“

(4) Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. August 1977, Nr. 29, ist aufgehoben.

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BILDUNG

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“)

(1) Nach Artikel 1/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 5, 6, 7 und 8 hinzugefügt:

„5. Über die externe Evaluation der Kindergärten und Schulen jeder Art und Stufe hinaus, führen die Evaluationsstellen mit geeigneten Verfahren und Mitteln ein Monitoring zur Wirksamkeit und Effizienz des Bildungsangebotes durch.

6. Teil des Monitorings ist die regelmäßige Überprüfung der von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Kompetenzen. Dazu nehmen die Schulen verpflichtend an staatlichen Lernstandserhebungen des INVALSI (Nationales Institut für die Evaluation des Bildungssystems), an internationalen Schulleistungsstudien sowie an Erhebungen zur Feststellung der Sprachkompetenzen teil. Letztere berücksichtigen insbesondere die sprachlichen und kulturellen Besonderheiten in der Provinz Bozen.

7. Die Lernstandserhebungen finden in einem jährlichen, zweijährigen oder mehrjährigen Rhythmus statt, und zwar je nach den Erfordernissen und Bedürfnissen des Bildungssystems der deutschen, italienischen oder ladinischen Sprachgruppe.

8. Die genauen Modalitäten für die Durchführung der Lernstandserhebungen werden mit dem INVALSI und anderen staatlichen Kooperationspartnern, mit international tätigen Organisationen, mit ausländischen Organisationen sowie mit lokalen Partnern in entsprechenden Vereinbarungen, Übereinkommen und Verträgen festgelegt.“

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)

(1) Artikel 12 Absatz 1/bis Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„c) beschränkt auf die italienischsprachigen Schulen werden die neuen Ranglisten laut Buchstabe b), mit Ausnahme jener für den Unterricht der zweiten Sprache, ab dem Schuljahr 2017/2018 erstellt. Ab dem Schuljahr 2022/2023 werden in die oben genannten Landesranglisten jene Lehrpersonen aufgenommen, die bereits in den für das Schuljahr 2021/2022 geltenden Landesranglisten eingetragen sind, mit Ausnahme derjenigen, die nachträglich aus diesen gestrichen wurden. Ab dem Schuljahr 2022/2023 können in die oben erwähnten Ranglisten auch folgende Lehrpersonen eingetragen werden:

  1. Lehrpersonen mit Lehrbefähigung, die einen von der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art ausgeschriebenen Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen gewonnen haben,
  2. lehrbefähigte Lehrpersonen im Sinne von Artikel 12/bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung,
  3. die Lehrpersonen, die in den für das Schuljahr 2021/2022 geltenden Südtiroler Schulranglisten eingetragen sind, drei Dienstjahre mit dem vorgeschriebenen Studientitel an den staatlichen Schulen, an den Schulen staatlicher Art, an den gleichgestellten Schulen oder an den Berufsschulen unterrichtet haben und im Besitz der Lehrbefähigung für die entsprechende Wettbewerbsklasse der Sekundarschule bzw. des vorgeschriebenen Hochschulabschlusses für die Grundschule sind. Die gemäß diesem Punkt in den Landesranglisten eingetragenen Lehrpersonen werden, wie in Absatz 2/bis vorgesehen, erst nach den Gewinnern der Wettbewerbe laut Punkt 1) unbefristet aufgenommen,“.

(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 finden ab 1. Jänner 2022 Anwendung.

II. TITEL
GEWÄSSERNUTZUNG, LANDWIRTSCHAFT, LANDSCHAFTS- UND UMWELTSCHUTZ, RAUM UND LANDSCHAFT, FEUERWEHR UND BEVÖLKERUNGSSCHUTZ, BODENSCHUTZ UND WASSERBAUTEN, FORSTWIRTSCHAFT

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH GEWÄSSERNUTZUNG

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie“)

(1) Nach Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Das Auflagenheft muss vom Zuschlagsempfänger innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Aufforderung zur Unterzeichnung unterschrieben werden, andernfalls wird das Gesuch um Erteilung der Konzession archiviert.“

(2) Nach Artikel 34 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Die Bestimmung laut Artikel 16 Absatz 1/bis gilt auch für alle bei Inkrafttreten dieser Bestimmung noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Die darin vorgesehene Frist beginnt nach Erhalt einer neuen Aufforderung zur Unterzeichnung zu laufen.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, „Bestimmungen zur Bonifizierung“)

(1) Der Vorspann von Artikel 45 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„1. Für die Bodenverbesserungskonsortien gelten, zusätzlich der Pflicht zur Veröffentlichung an der Anschlagtafel des Konsortiums in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen, folgende Bestimmungen betreffend“.

(2) Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„a) die Abgrenzung und die Gründung: Artikel 4 Absätze 3, 5, 6 und 7,“.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, „Höfegesetz“)

(1) Nach Artikel 4 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/ter Bewilligungen gemäß Absatz 1 zur Abtrennung von Wirtschaftsgebäuden können, unter Einhaltung der Bestimmung laut Absatz 1/bis, auch in Abweichung anderslautender Bestimmungen erteilt werden.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDSCHAFTS- UND UMWELTSCHUTZ

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10 „Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind“)

(1) Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, erhält folgende Fassung:

“5. Die Kraftfahrzeuge, die vom Bevölkerungsschutz, von der Polizei sowie von den Aufsichtsdiensten verwendet werden und jene, die für institutionelle Zwecke eingesetzt werden und als Dienstfahrzeuge erkennbar sind, können das Gelände laut Artikel 2 und die Straßen laut Artikel 3 ohne Bewilligung oder Erkennungszeichen befahren. Für Fahrzeuge, die für dieselben Zwecke verwendet werden, jedoch nicht als Dienstfahrzeuge erkennbar sind, muss von der Forstbehörde ein Erkennungszeichen ausgestellt werden.“

(2) Dem Artikel 6 Absatz 7/bis des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, in geltender Fassung, werden folgende Sätze hinzugefügt: „Die Beschlagnahme wird für einen Zeitraum von 60 Tagen verfügt, wenn der Fahrer versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, oder ein gefährliches Fahrverhalten zeigt. In den anderen Fällen wird die Beschlagnahme für einen Zeitraum von 30 Tagen verfügt. Bei Rückfall wird die Dauer verdoppelt.“

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, „Nationalpark Stilfserjoch“)

(1) In Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, werden die Wörter „laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13“ durch die Wörter „laut Artikel 50 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9“ und die Wörter „Landeskommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung“ durch die Wörter „Landeskommission für Raum und Landschaft“ ersetzt.

(2) In Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, werden die Wörter „laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13. Die Direktorin bzw. der Direktor des Amtes für den Nationalpark Stilfserjoch nimmt mit Stimmrecht an den Sitzungen der Landeskommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung teil,“ durch die Wörter „laut Artikel 50 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9. Die Direktorin oder der Direktor des Amtes für den Nationalpark Stilfserjoch nimmt an den Sitzungen der Landeskommission für Raum und Landschaft mit Stimmrecht teil,“ ersetzt.

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH RAUM UND LANDSCHAFT

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“)

(1) In Artikel 17 Absatz 4 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Sofern in diesem Gesetz“ die Wörter „oder im Landschaftsplan“ eingefügt.

(2) Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a) letzter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „die volumetrischen Anreize, die für den Eingriff gewährt werden können, dürfen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan, auch durch Erweiterungen über die bisherige äußere Form des Gebäudes hinaus und durch Überschreiten der maximalen Höhe des abgerissenen Gebäudes umgesetzt werden, sofern die rechtmäßig bestehenden Abstände eingehalten werden,“.

(3) In Artikel 34 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „Absatz 4“ durch die Wörter „Absatz 5“ ersetzt.

(4) Artikel 37 Absatz 4 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Unbeschadet der für die Neubildung eines geschlossenen Hofes vorgeschriebenen Mindestausmaße der landwirtschaftlichen Nutzflächen und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan darf der landwirtschaftliche Unternehmer/die landwirtschaftliche Unternehmerin oder ein selbstbearbeitender Landwirt/eine selbstbearbeitende Landwirtin, in dessen/deren Eigentum sich der geschlossene Hof im Sinne des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, befindet, an der Hofstelle im Landwirtschaftsgebiet eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichten.“

(5) In Artikel 37 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden im ersten Satz die Worte „maximal 110 m²“ mit den Worten „maximal 160 m2 im Siedlungsgebiet, für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Raum und Landschaft bereits bestehende Betriebe, sowie maximal 110 m² außerhalb des Siedlungsgebietes“ ersetzt.

(6) Artikel 56 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Auf die Genehmigung der Gefahrenzonenpläne wird das Verfahren laut Artikel 53 angewandt. Die Aufgaben der Landeskommission für Raum und Landschaft werden von einer Dienststellenkonferenz übernommen, an der jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung, der für Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilung, des für Geologie und Baustoffprüfung zuständigen Landesamts sowie der für Bevölkerungsschutz zuständigen Landesagentur teilnimmt.”

(7) Nach Artikel 56 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:

„1/bis Auf die Genehmigung von Änderungen der Gefahrenzonenpläne wird das Verfahren laut Artikel 53 angewandt, wobei jedoch der entsprechende Entwurf vom Gemeindeausschuss beschlossen wird. Die Aufgaben der Landeskommission für Raum und Landschaft werden von der Dienststellenkonferenz laut Absatz 1 wahrgenommen.

1/ter. Die Änderungen an Gefahrenzonenplänen infolge von Sicherungsmaßnahmen, die von der Landesverwaltung oder den Gemeinden durchgeführt wurden, können direkt von der Landesregierung nach Anhören der Dienststellenkonferenz laut Absatz 1 genehmigt werden.“

(8) Nach Artikel 103 Absatz 23 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„24. In die Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung fallen auch der Abriss bestehender Gebäude und deren Wiederaufbau mit Veränderungen der äußeren Form, der Fassaden, der überbauten Fläche, des Grundrisses, der Baumassenverteilung sowie der Typologie, mitsamt den Neuerungen, die zur Anpassung an die Rechtsvorschriften über erdbebensicheres Bauen, zur Anwendung der Rechtsvorschriften über die Zugänglichkeit, zum Einbau technischer Anlagen und zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Ausschließlich in den Fällen, die in den geltenden Gesetzen oder in den Raumplanungsinstrumenten der Gemeinden ausdrücklich vorgesehen sind, kann die Maßnahme außerdem eine Erhöhung der Baumasse, etwa als Anreiz für Projekte zur Wiederbelebung der Ortskerne, umfassen.“

(9) In Artikel 63 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „des Leiters/der Leiterin“ durch die Wörter „des/der Verantwortlichen“ und die Wörter „den Leiter/die Leiterin“ durch die Wörter „den Verantwortlichen/die Verantwortliche“ ersetzt.

(10) In Artikel 74 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird der letzte Satz gestrichen.

(11) In Artikel 76 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018 Nr. 9, in geltender Fassung, wird das Wort „unterbrochen“ durch das Wort „ausgesetzt“ ersetzt.

(12) Dem Artikel 76 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „In jenen Fällen, in denen Unterschutzstellungen aus hydrologischen, Umwelt-, Landschafts- oder kulturellen Gründen vorliegen, ist die stillschweigende Zustimmung nicht möglich, sondern muss für den Abschluss des Verfahrens in jedem Fall eine ausdrückliche Maßnahme getroffen werden.“

(13) Artikel 81 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Gemeinden können mit der von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehenen Verordnung eine Befreiung von oder eine Reduzierung der Baukostenabgabe für die unterirdische Baumasse vorsehen.“

(14) Artikel 94 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. In Erwartung der Behebung der Mängel der Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Erlangung der Genehmigung oder die Ausarbeitung der urbanistischen Bestimmungen, auf welche die Genehmigung gründet, sowie in Erwartung des Verfahrens für die Auferlegung der Geldbuße bleibt die mit der aufgehobenen Genehmigung gestattete Nutzung zulässig.“

(15) In Artikel 103 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird der dritte Satz gestrichen.

(16) In Artikel 103 Absatz 15 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „Buchstabe f)“ durch die Wörter „Buchstaben f) und g)“ ersetzt.

(17) Artikel 103 Absatz 19 erster und zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden durch folgende Sätze ersetzt: „In Ermangelung von qualifiziertem Personal kann die Gemeinde im Sinne von Artikel 63 Absatz 5 einen Bediensteten/eine Bedienstete des Bauamtes ohne Befähigung mit der Verantwortung für die Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten gemäß Artikel 63 beauftragen. Dieser/Diese Bedienstete muss sich verpflichten, den nächstmöglichen Befähigungslehrgang zu besuchen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 104 und 105 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, wird die Beauftragung bei Nichtteilnahme oder Nichtbestehen des Lehrgangs widerrufen.“

(18) In Artikel 34 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird nach dem letzten Satz folgender Satz hinzugefügt: „Die Betriebsgebäude, samt Zubehörsflächen, in Tourismusentwicklungsgebieten bilden eine unteilbare Liegenschaft, unbefristet unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist vorab die Unbedenklichkeitserklärung des Direktors/der Direktorin der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes einzuholen. Die Landesregierung legt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Richtlinien für die Erteilung dieser Unbedenklichkeitserklärung fest.“

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FEUERWEHR UND BEVÖLKERUNGSSCHUTZ

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. Mai 2013, Nr. 7, „Lawinenkommissionen und Änderungen von verschiedenen Landesgesetzen“)

(1) Artikel 2 Absatz 4 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 15. Mai 2013, Nr. 7, wird durch folgende Sätze ersetzt: „Sie setzt sich in der Regel aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern zusammen, die das Gebiet und die entsprechenden Wetter-, Schnee- und Lawinenverhältnisse kennen. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat von der Höchstanzahl von neun Mitgliedern absehen.“

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, „Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

(2) In Artikel 10 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „der zuständigen Bezirksleitstelle“ durch die Wörter „dem zuständigen Bezirksverband der Freiwilligen Feuerwehren“ ersetzt.

(3) Nach Artikel 53 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Im Bedarfsfall und beim Eintreten von Notfällen, die mehrere Gemeinden betreffen, koordinieren die Präsidenten der Bezirksverbände oder deren Bevollmächtigte die Rettungs- und Hilfsaktionen, wobei sie auch Beamte oder Techniker der Landes- oder Staatsverwaltung und Experten für die spezifischen Risikoszenarien beiziehen können. Im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit koordinieren die Präsidenten der Bezirksverbände oder deren Bevollmächtigte das im Bezirk verfügbare Personal sowie die verfügbaren Mittel und Ausrüstungen. Sie übermitteln Hilfsansuchen an die Landesleitstelle oder an die Landes- oder Staatsverwaltung und haben allgemein die Funktion einer ständigen Verbindungsstelle zur Landesleitstelle.“

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BODENSCHUTZ UND WASSERBAUTEN

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, „Allgemeine Vorschriften über Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“)

(1) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„g) in die Projekte im Sinne der vorhergehenden Buchstaben einbezogene bevölkerungsschutzrelevante Messstationen und Bauten, die zur meteorologischen und hydrologischen Beobachtung notwendig sind. Die Wasserstand-Messstationen sind gemäß den Richtlinien des für den Bereich Hydrologie zuständigen Landesamtes einzurichten und gehören zum öffentlichen Wassergut gemäß Artikel 14.“

7. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FORSTWIRTSCHAFT

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:

„b) die Errichtung von Wasserschutzbauten und das Ergreifen von Wasserschutzmaßnahmen im forst- und landwirtschaftlichen Bereich und auch zum Schutz vor Schäden an besonders gefährdeten Stellen zur Sicherstellung des geordneten Wasserabflusses und zur Erhaltung der Bodenstabilität;“.

(2) Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, ist aufgehoben.

(3) In Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „laut den Landesgesetzen vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, und vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung.“ durch die Wörter „laut dem Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung.“ ersetzt.

(4) Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Landesregierung legt, auch im Sinne der Artikel 66 und 71 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, die geringfügigen Eingriffe mit leichten forstlich-hydrogeologischen Auswirkungen fest, für die keine Genehmigung im Sinne von Absatz 1 notwendig ist.“

(5) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Wer einen Holzlagerplatz mit Flugdach gewerblich nutzt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro; einer Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro unterliegt, wer an einem solchen Platz Maschinen, Fahrzeuge, Geräte oder andere Materialien als Holz lagert oder Vieh unterbringt oder diesen Platz verpachtet oder vermietet.“

(6) In Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „, vereinfachten Plänen für die Waldbehandlung“ gestrichen.

(7) In Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „mit einer Größe von mehr als hundert Hektar Holzbodenfläche“ durch die Wörter „mit einer Holzbodenfläche von mehr als hundert Hektar“ ersetzt.

(8) Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Für Wald- und Weideflächen mit einer Holzbodenfläche von mehr als hundert Hektar, deren regelmäßige Bewirtschaftung aufgrund besonderer Umstände nicht möglich ist, wird eine Waldkartei erstellt; diese Kartei wird vom Direktor des Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt, das für die forstliche Planung zuständig ist.“

(9) In Artikel 13 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „mit einer Größe von weniger als hundert Hektar Holzboden“ durch die Wörter „mit einer Holzbodenfläche von weniger als hundert Hektar“ ersetzt.

(10) Artikel 13 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(11) Artikel 14 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, ist aufgehoben.

(12) Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, ist aufgehoben.

(13) Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, ist aufgehoben.

(14) In Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, werden die Wörter „gemäß Artikel 16“ durch die Wörter „gemäß Artikel 13 Absatz 3“ ersetzt.

(15) In Artikel 22 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, werden die Wörter “innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Frist für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forsttagsatzung an der Gemeindetafel oder ihrer Mitteilung” durch die Wörter “nach Ablauf der Frist für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forsttagsatzung an der Gemeindetafel oder nach ihrer Mitteilung” ersetzt.

(16) Artikel 23 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, ist aufgehoben.

(17) Artikel 23 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:

„5. Wenn in Wäldern oder auf Weideflächen mit Nutzungsbeschränkung verwilderte Ziegen angetroffen werden, welche nicht eingefangen werden können, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates nach siebentägiger Veröffentlichung an der digitalen Amtstafel der betroffenen Gemeinde mit endgültiger Maßnahme das Einfangen durch Betäubung oder den Abschuss dieser Ziegen veranlassen, was von den Angehörigen des Landesforstkorps mittels Dienstwaffen, auch Betäubungsgewehren, durchgeführt wird.“

(18)2) 

(19) Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben h) und k) des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„h) die Sofortmaßnahmen nach außergewöhnlichen Witterungserscheinungen oder Naturkatastrophen zur Errichtung von Zufahrtsstraßen zu den Schadflächen sowie zur Behebung der Schäden an den Bauten laut vorliegendem Artikel;

k) die Bauten und Maßnahmen zur Behebung von Landschaftsschäden sowie zur Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft, einschließlich der Infrastrukturen für den Herdenschutz zur Vorbeugung von Schäden durch große Beutegreifer, sowie die Errichtung und Instandhaltung von Naturlehrpfaden, Wanderwegen und ähnlichen Infrastrukturen samt Zubehör.“

(20) Artikel 61 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:

„2. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Amtsdirektoren laut einschlägigen Rechtsvorschriften wird der Bußgeldbescheid vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft erlassen. Er muss den Betroffenen innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt der Verteidigungsschriften oder ab dem Datum der Anhörung oder, bei Fehlen dieser, ab Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen zugestellt werden.“

(21) Nach Artikel 61 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Auf die von diesem Gesetz vorgesehenen proportional bemessenen verwaltungsrechtlichen Geldbußen findet die Zahlung in herabgesetztem Ausmaß im Sinne von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, keine Anwendung, da diese Geldbußen, im öffentlichen Interesse, auch als Ersatz für den an Umwelt und Natur verursachten Schaden dienen und somit notwendigerweise in direktem Verhältnis zur Schadenshöhe stehen müssen.“

2)
Art. 19 Absatz 18 wurde aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

III. TITEL
GASTGEWERBE, HANDEL, HANDWERK, BERG- UND SKIFÜHRER, VERGABEN

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH GASTGEWERBE

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)

(1) Am Ende von Artikel 6 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Wer bei Inkrafttreten dieses Absatzes eine ähnliche bewilligte Tätigkeit wie die dort angeführte ausgeübt hat, kann sie im selben Umfang weiterführen, wobei bei Aufenthalt der Wohnmobilinsassen von über 12 Stunden die statistische sowie die polizeiliche Gästemeldung zu machen sind.“

(2) Nach Artikel 53/bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 53/bis.1 (Gleichstellung von Meisterbriefen im Gastgewerbe)

1. Der Direktor/Die Direktorin des für die Meisterausbildung zuständigen Landesamtes kann Meisterbriefe im Gastgewerbe, die in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland erworben worden sind, mit jenen, die gemäß den geltenden Landesbestimmungen vergeben werden, gleichstellen. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gleichstellung fest.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HANDEL

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, „Handelsordnung“)

(1) Nach Artikel 54 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 54/bis (Gleichstellung von Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin-Diplomen)

1. Der Direktor/Die Direktorin des für die Ausbildung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin zuständigen Landesamtes kann Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin-Diplome, die in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland erworben worden sind, mit jenen, die gemäß den geltenden Landesbestimmungen vergeben werden, gleichstellen. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gleichstellung fest.“

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, „Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens ‚Qualität mit Herkunftsangabe‘“)

(1) Nach Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Die Landesregierung kann die Gewährung der Beihilfen laut Absatz 1 abhängigen Gesellschaften, Sonderbetrieben, Hilfskörperschaften des Landes oder vom Land abhängigen Körperschaften übertragen. In diesem Fall weist die Landesregierung der beauftragten Rechtsperson eine Finanzierung aufgrund eines Jahresprogramms zu.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HANDWERK

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, „Handwerksordnung“)

(1) In Artikel 45 Absatz 6/bis des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, werden die Wörter „von 24 Monaten“ durch die Wörter „30. September 2023“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 45 Absatz 21 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„22. Bis zum 31. Dezember 2022 finden die Artikel 32 Absatz 1/bis Buchstabe b) und 38 Absatz 1-bis, in geltender Fassung, in der vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 11. Januar 2021, Nr. 1, gültigen Fassung für all jene Personen weiterhin Anwendung, die bis zum 30. Juni 2021 einen Ausbildungslehrgang für die Tätigkeit als Nageldesigner/Nageldesignerin oder als Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin laut Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe h) und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe f) besucht haben.“

(3) Nach Art. 42 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 42/bis (Voraussetzungen zur Anerkennung von Kursen)

1. Kurse, welche im Sinne des Staat-Regionen-Abkommens vom 12. Juli 2018 absolviert werden, werden als berufliche Voraussetzung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 anerkannt, sofern die im Kurs erworbenen Kenntnisse um ein in Vollzeit zu absolvierendes Praxisjahr bei einem fachspezifischen Betrieb ergänzt werden und der Antragsteller anschließend eine Prüfung über die im Kurs und im Praxisjahr erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgreich ablegt. Die genauen Inhalte, welche während des Praxisjahrs vermittelt werden müssen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die genauen Modalitäten der Prüfung sowie die Prüfungsinhalte werden mit Dekret des Direktors der zuständigen Landesabteilung festgelegt, welches innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen wird.“

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BERG- UND SKIFÜHRER

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, „Berg- und Skiführerordnung“)

(1) Artikel 26 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 26 (Alpines Vermögen)

1. Die Landesregierung ist ermächtigt, den alpinen Vereinen Alpenverein Südtirol und Club Alpino Italiano Jahrespauschalbeihilfen für Instandhaltungsspesen geringen Ausmaßes für Schutzhütten zu gewähren. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gewährung und Auszahlung der Beihilfen, die Einreichfrist für die Gesuche, sowie die erforderlichen Unterlagen fest.“

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH VERGABEN

Art. 25 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2012 und für den Dreijahreszeitraum 2012-2014 (Finanzgesetz 2012)“)

(1) Artikel 27 Absatz 8 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Agentur arbeitet mit Landespersonal, mit abgeordnetem oder aus dem Stellenplan ausgegliedertem Personal der örtlichen Körperschaften oder mit unmittelbar von der Agentur selbst eingestelltem Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, für das, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, der betreffende Kollektivvertrag gilt.“

(2) Die Umsetzung dieses Artikels erfolgt mit den Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar und der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zugeteilt sind, ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

[Art. 26 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, „Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“)   delibera sentenza

(1) Nach Artikel 27 Absatz 13 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden folgende Absätze 14 und 15 hinzugefügt:

„14. Im Falle von Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von Bauleistungen unter 500.000,00 Euro sehen die Vergabestellen davon ab, vom Ausführenden der Arbeiten eine Versicherungspolizze zur Deckung der durch die Beschädigung oder die ganze oder teilweise Zerstörung von Anlagen und Bauwerken während der Ausführung der Arbeiten ihnen entstandenen Schäden zu verlangen sowie eine Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritte während der Ausführung der Arbeiten, sofern der Auftragnehmer über eine allgemeine Haftpflichtversicherung verfügt.

15. Die Vergabestellen können jedoch in Ausnahmefällen und bei angemessener Begründung die Versicherungspolizze laut Absatz 14 verlangen.“] 3)

massimeCorte costituzionale - sentenza del 27 aprile 2023, n. 79 - Azioni necessarie a promuovere la banda larga nel territorio della Provincia – Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza – giudizio costituzionale – sopravvenienze nel giudizio principale – ius superveniens abrogativo o modificativo della norma impugnata – cessazione della materia del contendere
3)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 2023, Nr. 79, den Artikel 26 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2021, Nr. 5, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 27 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, „Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2020, 2021 und 2022 und andere Bestimmungen“)

(1) In Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, in geltender Fassung, werden die Wörter „30. Juni 2021“ durch die Wörter „30. Juni 2022“ ersetzt.

IV. TITEL
HYGIENE UND GESUNDHEIT, BREITBAND, TRANSPORTWESEN, SOZIALWESEN, FÜRSORGE UND WOHLFAHRT, WOHNBAU

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HYGIENE UND GESUNDHEIT

Art. 28 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Nach Artikel 34/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 34/ter (Vereinbarungen mit ausländischen Kliniken)

1. Sofern der Sanitätsbetrieb nicht imstande ist, bestimmte Gesundheitsleistungen mit hohem Grad an Spezialisierung zu erbringen, kann er gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit ausländischen Gesundheitseinrichtungen Vereinbarungen abschließen, die dazu dienen, die Erbringung dieser Dienstleistungen zu gewährleisten. Damit wird die Erbringung der wesentlichen Betreuungsstandards zu Gunsten all jener Personen gesichert, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben und beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.

2. Die Landesregierung legt die klinischen Fachgebiete mit hohem Grad an Spezialisierung laut Absatz 1 fest.

3. Der Sanitätsbetrieb legt die Richtlinien fest, nach denen die Patienten in die Einrichtungen laut Absatz 1 entsandt werden, und bestimmt die zum Entsenden berechtigten Ärzte.

4. Der Sanitätsbetrieb erstellt jährlich innerhalb April einen auf das Vorjahr bezogenen Bericht über die Umsetzung der Vereinbarungen laut Absatz 1, der an das zuständige Amt der Landesabteilung Gesundheit zu übermitteln ist.“

(2) Nach Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis In Übereinstimmung mit dem Landesgesetz vom 18. Oktober 1988, Nr. 40, in geltender Fassung, muss die Zusammensetzung der Kommission dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen auf Landesebene gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen. Eines der Kommissionsmitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören. Ist es unmöglich, eine in diesem Sinne zusammengesetzte Kommission zu ernennen, so kann der für Gesundheit zuständige Landesrat eine Abweichung von den Bestimmungen über das Sprachgruppenverhältnis genehmigen.“

(3) Artikel 51/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 51/ter (Dienstleistungsaufträge zwecks Vorbereitung auf Wettbewerbsverfahren)

1. Im Vorfeld der Personalaufnahme kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb, unter Einhaltung der Bestimmungen für öffentliche Verträge, Aufträge für Dienstleistungen zur Vorbereitung auf die in seine Zuständigkeit fallenden Wettbewerbsverfahren vergeben.“

Art. 29 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr.16, „Arzneimittelversorgung“)

(1) In Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, wird der zweite Satz gestrichen.

(2) In Artikel 9/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, wird der zweite Satz gestrichen.

(3) Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 9/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Art. 30 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) In Artikel 13 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, werden die Wörter „von einer/einem spezialisierten Ärztin/Arzt geleitet, die/der ein Dienstalter von sieben Jahren in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen, davon fünf in einer Fachrichtung, nachweisen kann“ durch folgende ersetzt: „von einer Ärztin/einem Arzt geleitet, die/der ein Dienstalter von sieben Jahren, davon fünf in der Fachrichtung oder in einer gleichwertigen Fachrichtung, und eine Spezialisierung in der Fachrichtung oder in einer gleichwertigen Fachrichtung oder ein Dienstalter von zehn Jahren in der Fachrichtung nachweisen kann“.

Art. 31 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, „Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“)

(1) In Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „der Europäischen Union“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH SOZIALWESEN

Art. 32 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen")

(1) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Sozialbeirat)

1. Der Sozialbeirat wird als beratendes Organ der Landesregierung zu sozialen Themen eingesetzt.

2. Der Sozialbeirat besteht aus:

  1. der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat für Soziales,
  2. einer/einem Vertreter/in der Abteilung Soziales,
  3. einer/einem Vertreter/in der Abteilung Gesundheit,
  4. einer/einem Vertreter/in der Gemeinden,
  5. einer/einem Vertreter/in der Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften,
  6. zwei Vertreter/innen der Betroffenenverbände,
  7. zwei Vertreter/innen der Sozialdienstleister,
  8. einer/einem Vertreter/in der Gewerkschaften,
  9. einer/einem Vertreter/in der Wirtschaftsverbände,
  10. zwei Vertreter/innen der Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

(3) Der Sozialbeirat wird von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode aufgrund der Vorschläge der vertretenen Bereiche ernannt. Die Landesregierung genehmigt, nach Anhörung des Sozialbeirates, dessen Geschäftsordnung.

(4) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  1. er unterbreitet der Landesregierung Vorschläge zur Anpassung der Landesgesetzgebung und gibt Gutachten zu Gesetzentwürfen und Entwürfen von Durchführungsbestimmungen im Bereich Soziales,
  2. er begleitet die Ausarbeitung des Landessozialplanes und der einzelnen Fachpläne und erstellt Gutachten für die Entwürfe,
  3. er erarbeitet Vorschläge zu Sozialleistungen,
  4. er gibt Stellungnahmen zu sozialrelevanten Themen ab. Die Mitglieder des Beirates sind Ansprechpersonen für alle, nicht im Beirat vertretenen Organisationen, insbesondere was die Gesetzgebung und deren Durchführung betrifft,
  5. er setzt Sektionen ein, die aus ihrem Fachbereich, den Sozialbeirat fachlich unterstützen.“

3. ABSCHNITT
BREITBAND

Art. 33 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 2, „Förderung zur Erschließung des Landes mit Breitband“)   delibera sentenza

(1) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 2, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 hinzugefügt:

„2. Die Breitbandförderung in Südtirol berücksichtigt die geografische Kartierung des Landesgebiets, die auf der Grundlage der Konsultation erfolgt ist, die von der Landesregierung im Zeitraum 1. - 31. Juli 2020 im Sinne und für die Wirkungen von Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, in geltender Fassung, veröffentlicht wurde; ebenso berücksichtigt sie die Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Kartierung, in der die „weißen Zonen“ ausgewiesen sind, wo kein Unternehmen ein Hochleistungsnetz errichtet hat bzw. beabsichtigt, ein solches oder eine Erweiterung zu errichten, die eine Leistung von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch, stabil, kontinuierlich, zuverlässig und vorhersehbar für jeden Anschluss gewährleisten kann.

3. Die Vorantreibung der Breitbandförderung in Südtirol erfolgt im Sinne dieses Gesetzes ausgehend von einem Protokoll, das einer Programmvereinbarung vorausgeht und von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden sowie im Einklang mit den Richtlinien der Europäischen Union und den gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Telekommunikation genehmigt wird.

4. Die Programmvereinbarung zwischen dem Land und den vom Gemeindenverband vertretenen Gemeinden betrifft die Tätigkeiten und organisatorischen Maßnahmen, die notwendig sind, um die Ziele dieses Gesetzes nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz und der Wirksamkeit zu verwirklichen, ohne dass es zur Schaffung neuer Landeseinrichtungen oder -ämter oder neuer Gesellschaften kommt. Entsprechend ihrem Charakter als Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse muss die Infrastruktur in Südtirol den Telekommunikationsbetreibern den Zugang zum Netz zu Wettbewerbsbedingungen und den Endnutzern die freie Wahl gemäß den geltenden Vorschriften im Bereich Telekommunikation gewährleisten.

5. Das Breitbandnetz, das ein Dienst von allgemeinem Interesse für Zwischennutzer und für Endnutzer ist, wird in „weißen Zonen“ schrittweise anhand eines organischen Netzarchitekturplans und von Netzentwicklungsplänen mithilfe damit verbundener wirtschaftlicher Kompensationen ausgebaut, die auf Grundlage der notwendigen ausgabenrechtlichen Gesetzesbestimmungen, in Übereinstimmung mit der in diesem Gesetz genannten Vereinbarungen und unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu beschließen sind.

6. Die Bestimmungen dieses Artikels zielen darauf ab, eine vollständige, einheitliche, den neuen europäischen Breitbandzielen angepasste Implementierung des Breitbands im Landesgebiet zu gewährleisten. Sie beinhalten die neue Modalität für die Umsetzung der Zielsetzung laut Absatz 1 nach der von der Landesregierung durchgeführten geografischen Kartierung des Gebiets und nach der entsprechenden Veröffentlichung und gelten als neue Regelung gegenüber derjenigen, die bereits zuvor durch die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel vorgesehen war.“

massimeCorte costituzionale - sentenza del 27 aprile 2023, n. 79 - Azioni necessarie a promuovere la banda larga nel territorio della Provincia – Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza – giudizio costituzionale – sopravvenienze nel giudizio principale – ius superveniens abrogativo o modificativo della norma impugnata – cessazione della materia del contendere

4. ABSCHNITT
TRANSPORTWESEN

Art. 34 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, „Öffentliche Mobilität“)

(1) Artikel 17/bis des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 17/bis (Übertragung von beweglichen und unbeweglichen zweckdienlichen Gütern zur Erbringung von öffentlichen Verkehrsdiensten vom abtretenden Betreiber auf den nachfolgenden Auftragnehmer)

1. Der scheidende Betreiber von öffentlichen Verkehrsdiensten ist auch bei bestehenden, auslaufenden, abgelaufenen oder in Verlängerung befindlichen Vertragsverhältnissen verpflichtet, dem nachfolgenden Auftragnehmer, ermittelt durch Ausschreibung oder In-House-Vergabe, die zur Erbringung der Bus-, Eisenbahn-, Trambahn- und Seilbahndienste zweckdienlichen Güter, auch wenn diese an den scheidenden Betreiber der öffentlichen Verkehrsdienste vermietet sind, sowie alle anderen zweckdienlichen Güter, die vollständig mit öffentlichen Mitteln erworben wurden, zur Verfügung zu stellen, wobei diese Verpflichtung eine Zweckbindung für die gesamte Nutzungsdauer des Gutes bzw. für den ausdrücklich mit der Zweckbindung bestimmten Zeitraum darstellt. Da es sich bei den öffentlichen Verkehrsdiensten um wesentliche öffentliche Dienste handelt, die nicht unterbrochen werden dürfen, muss der abtretende Betreiber in der Phase der Übertragung von 60 Tagen gemäß Absatz 2 den Dienst zu den Bedingungen der auslaufenden oder verfallenen und in Verlängerung befindlichen Konzession fortführen und einen nahtlosen Übergang gewährleisten.

2. Unbeschadet der in der Landesgesetzgebung verankerten Bestimmungen zur Entschädigung wird zur Berechnung einer eventuellen Entschädigung oder eines eventuellen Entgelts zugunsten des scheidenden Betreibers zur Bereitstellung der zweckdienlichen Güter laut Absatz 1 die Maßnahme 6 unter Punkt 3 und folgende des Anhangs A zum Beschluss der Behörde für Verkehrsregelung Nr. 154 vom 28. November 2019, angewandt.

3. Bei Nichtübergabe oder Nichtbereitstellung der Güter innerhalb von 60 Tagen ab Eingang der entsprechenden Aufforderung, die das Land Südtirol mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) übermittelt, bleibt das Recht des Landes Südtirol aufrecht, die Requirierung zum Gebrauch gemäß Artikel 835 des Zivilgesetzbuches vorzunehmen.“

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FÜRSORGE UND WOHLFAHRT

Art. 35 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“)

(1) Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Das Einstufungsteam und die Trägerkörperschaften der Sozialdienste laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, führen Hausbesuche durch, um die Familien zu unterstützen und um festzustellen, ob die Pflege zu Hause angemessen ist und die Voraussetzungen für den Pflegeanspruch erfüllt sind. Das Pflegegeld wird widerrufen, wenn der Leistungsempfänger oder sein gesetzlicher Vertreter sich weigert, das Fortbestehen der Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 1 feststellen zu lassen oder die Besuche zu ermöglichen. Die Modalitäten für die Durchführung der Hausbesuche werden von der Landesregierung festgelegt.“

(2) Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Falls bei den Hausbesuchen laut Artikel 3 Absatz 2 festgestellt wird, dass eine angemessene Betreuung nicht gesichert ist oder andere Gründe für eine solche Lösung sprechen, kann ein Teil des monatlichen Pflegegeldes in Form von Sachleistungen gewährt werden. Die weitere Gewährung der von diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen kann an die effektive Inanspruchnahme dieser Sachleistungen gebunden werden. Die entsprechenden Richtlinien werden im Beschluss laut Artikel 12 Absatz 1 festgelegt.“

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH WOHNBAU

Art. 36 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13,„Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) In Artikel 40 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird im zweiten Satz das Wort „Wohnung“ durch die Wörter „bestehende Baumasse, auch durch Umwidmung der Zweckbestimmung“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 45 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„12. Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe e) findet für die Nachfolger in der Wohnbauförderung laut Artikel 69, in geltender Fassung, keine Anwendung.“

(3) Nach Artikel 45/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Die Bestimmungen laut Absatz 2 kommen dann zur Anwendung, wenn die Übertragung wie folgt durchgeführt wird:

  1. aufgrund einer richterlichen Verfügung über die Trennung, die Auflösung oder das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe oder der gerichtlichen Verfügung über die Abänderung der Trennungs- oder Scheidungsbedingungen,
  2. aufgrund der durch Verhandlung mit Rechtsbeistand abgeschlossenen Vereinbarung über die Trennung, die Auflösung oder das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe oder über die Abänderung der Trennungs- oder Scheidungsbedingungen,
  3. aufgrund eines Vertrages, der gemäß den in der Verfügung laut Buchstabe a) oder in der Vereinbarung laut Buchstabe b) enthaltenen Vorgaben abgeschlossen wird,
  4. infolge der vor dem Standesbeamten der Gemeinde abgeschlossenen Vereinbarung über die Trennung, die Auflösung oder das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe. In diesem Fall muss die Übertragung innerhalb der Fristen und zu den Bedingungen erfolgen, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.”

(4) Artikel 46 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ist aufgehoben.

(5) Artikel 47 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ist aufgehoben.

(6) Artikel 47 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„4. Die Gesuchsteller müssen das Wohnungsvermögen der Eltern, Schwiegereltern und Kinder in einer im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, abgefassten Erklärung angeben. Anzugeben sind auch die Wohnungen, die in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches veräußert worden sind.“

(7) Artikel 47 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„5. Mit Durchführungsverordnung wird die Punktezahl, die für die Bevorzugungskriterien laut Absätzen 1 und 2 zuerkannt wird, festgesetzt.“

(8) In Artikel 49 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf““ ersetzt.

(9) Artikel 62 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(10) In Artikel 62 Absatz 6 dritter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „in den Absätzen 4 und 5“ durch die Wörter „in Absatz 4“ ersetzt.

(11) In Artikel 62 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „der Absätze 4, 5, 6 und 7“ durch die Wörter „der Absätze 4, 6 und 7“ ersetzt.

(12) Nach Artikel 63 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2/ter Die mit Durchführungsverordnung in Bezug auf die Ermächtigung zur Veräußerung mit Übertragung der Förderung und der Bindung festgelegten Fristen für die Vorlage der technischen Unterlagen für die zu erwerbende oder zu bauende Wohnung werden, beschränkt auf den Zeitraum des Covid-19-Notstandes, um zusätzliche 6 Monate verlängert. Die Verlängerung dieser Frist findet rückwirkend auch auf jene Gesuche Anwendung, in Bezug auf welche diese Frist innerhalb 6 Monaten vor Inkrafttreten dieser Bestimmung abgelaufen ist.“

(13) Nach Artikel 66/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Im Falle der Auflösung der eheähnlichen Beziehung mit einer richterlichen Verfügung, kommt Artikel 66 zur Anwendung.“

(14) Vor Artikel 69 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„01. Die Landesregierung setzt die Richtlinien und Modalitäten für die Nachfolge beim Gesuch um Wohnbauförderung für den Fall fest, dass der Gesuchsteller nach Einreichung des Gesuchs, aber vor Beginn der Laufzeit der Sozialbindung verstirbt.“

(15) In Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „und nicht über ein Familiengesamteinkommen verfügt, das jenes der vierten Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d) übersteigt,“ durch die folgenden Wörter ersetzt: „und nicht über ein Familiengesamteinkommen verfügt, das jenes der vierten Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d) übersteigt; die Voraussetzungen müssen bei Einreichen des Gesuches erfüllt sein,“.

(16) In Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen;“ durch die folgenden Wörter ersetzt „wenn sie zum Zeitpunkt der erklärten Besetzung der Wohnung die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen,“.

(17) Nach Artikel 137 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 137/bis (Übergangsbestimmung zu Artikel 40)

(1) Die Maßnahme zur Abänderung des Artikels 40 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, kommt für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf zur Anwendung, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Verfahren zur Genehmigung noch nicht abgeschlossen ist.“

(18) Nach Artikel 139 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die Voraussetzung laut Artikel 46 Absatz 5 kommt für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf, für welche bei Inkrafttreten dieser Bestimmung keine endgültige Maßnahme über die Zulassung oder die Ablehnung erlassen worden ist, sowie für bereits genehmigte Gesuche, für welche bei Inkrafttreten dieser Bestimmung das Verfahren zur Auszahlung der Förderung oder zur Rückerstattung der Bankbürgschaft laut Artikel 50-bis Absatz 1 dieses Gesetzes und laut den Artikeln 19, 20, 21 und 22 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, noch nicht abgeschlossen ist, nicht mehr zur Anwendung.“

(19) Nach Artikel 139/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Die Änderung der Frist gemäß Artikel 49 Absatz 2 dieses Gesetzes kommt auch für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf zur Anwendung, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung keine endgültige Maßnahme über die Zulassung oder die Ablehnung erlassen worden ist.“

(20) Nach Artikel 142/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Die Aufhebung von Artikel 62 Absatz 5 kommt für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf, für welche bei Inkrafttreten dieser Bestimmung das Verfahren zur Anmerkung der Sozialbindung noch nicht abgeschlossen ist, sowie für jene Gesuche, bei welchen die Sozialbindung laut Artikel 62 bereits im Grundbuch eingetragen ist, zur Anwendung.“

(21) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 1.000.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 1.300.000,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 1.300.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

7. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 37 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben c), f) und j) des Landesgesetzes vom 13. Januar 1992, Nr. 1, in geltender Fassung,
  2. Artikel 4 des Landesgesetzes vom 17. Oktober 2019, Nr. 10,
  3. Artikel 26 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1,
  4. Artikel 19 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, in geltender Fassung;
  5. In der Anlage zum Landesgesetz vom 18. Jänner 1995, Nr. 3, werden im Abschnitt „III. Ziele und Maßnahmen“ unter den Maßnahmen zu „3. Siedlungsentwicklung und Wohnbau“ in Buchstabe „B. Urbanistische Standards für die Bauleitplanung“ im letzten Absatz die beiden letzten Sätze aufgehoben.

V. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT
FINANZBESTIMMUNGEN, UND INKRAFTTRETEN

Art. 38 (Finanzbestimmungen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 3 und 36 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 39 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

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