(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:
„b) die Errichtung von Wasserschutzbauten und das Ergreifen von Wasserschutzmaßnahmen im forst- und landwirtschaftlichen Bereich und auch zum Schutz vor Schäden an besonders gefährdeten Stellen zur Sicherstellung des geordneten Wasserabflusses und zur Erhaltung der Bodenstabilität;“.
(2) Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, ist aufgehoben.
(3) In Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „laut den Landesgesetzen vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, und vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung.“ durch die Wörter „laut dem Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung.“ ersetzt.
(4) Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Landesregierung legt, auch im Sinne der Artikel 66 und 71 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, die geringfügigen Eingriffe mit leichten forstlich-hydrogeologischen Auswirkungen fest, für die keine Genehmigung im Sinne von Absatz 1 notwendig ist.“
(5) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Wer einen Holzlagerplatz mit Flugdach gewerblich nutzt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro; einer Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro unterliegt, wer an einem solchen Platz Maschinen, Fahrzeuge, Geräte oder andere Materialien als Holz lagert oder Vieh unterbringt oder diesen Platz verpachtet oder vermietet.“
(6) In Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „, vereinfachten Plänen für die Waldbehandlung“ gestrichen.
(7) In Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „mit einer Größe von mehr als hundert Hektar Holzbodenfläche“ durch die Wörter „mit einer Holzbodenfläche von mehr als hundert Hektar“ ersetzt.
(8) Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Für Wald- und Weideflächen mit einer Holzbodenfläche von mehr als hundert Hektar, deren regelmäßige Bewirtschaftung aufgrund besonderer Umstände nicht möglich ist, wird eine Waldkartei erstellt; diese Kartei wird vom Direktor des Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt, das für die forstliche Planung zuständig ist.“
(9) In Artikel 13 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden die Wörter „mit einer Größe von weniger als hundert Hektar Holzboden“ durch die Wörter „mit einer Holzbodenfläche von weniger als hundert Hektar“ ersetzt.
(10) Artikel 13 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(11) Artikel 14 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, ist aufgehoben.
(12) Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, ist aufgehoben.
(13) Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, ist aufgehoben.
(14) In Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, werden die Wörter „gemäß Artikel 16“ durch die Wörter „gemäß Artikel 13 Absatz 3“ ersetzt.
(15) In Artikel 22 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, werden die Wörter “innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Frist für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forsttagsatzung an der Gemeindetafel oder ihrer Mitteilung” durch die Wörter “nach Ablauf der Frist für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forsttagsatzung an der Gemeindetafel oder nach ihrer Mitteilung” ersetzt.
(16) Artikel 23 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, ist aufgehoben.
(17) Artikel 23 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:
„5. Wenn in Wäldern oder auf Weideflächen mit Nutzungsbeschränkung verwilderte Ziegen angetroffen werden, welche nicht eingefangen werden können, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates nach siebentägiger Veröffentlichung an der digitalen Amtstafel der betroffenen Gemeinde mit endgültiger Maßnahme das Einfangen durch Betäubung oder den Abschuss dieser Ziegen veranlassen, was von den Angehörigen des Landesforstkorps mittels Dienstwaffen, auch Betäubungsgewehren, durchgeführt wird.“
(18)2)
(19) Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben h) und k) des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„h) die Sofortmaßnahmen nach außergewöhnlichen Witterungserscheinungen oder Naturkatastrophen zur Errichtung von Zufahrtsstraßen zu den Schadflächen sowie zur Behebung der Schäden an den Bauten laut vorliegendem Artikel;
k) die Bauten und Maßnahmen zur Behebung von Landschaftsschäden sowie zur Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft, einschließlich der Infrastrukturen für den Herdenschutz zur Vorbeugung von Schäden durch große Beutegreifer, sowie die Errichtung und Instandhaltung von Naturlehrpfaden, Wanderwegen und ähnlichen Infrastrukturen samt Zubehör.“
(20) Artikel 61 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:
„2. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Amtsdirektoren laut einschlägigen Rechtsvorschriften wird der Bußgeldbescheid vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft erlassen. Er muss den Betroffenen innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt der Verteidigungsschriften oder ab dem Datum der Anhörung oder, bei Fehlen dieser, ab Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen zugestellt werden.“
(21) Nach Artikel 61 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Auf die von diesem Gesetz vorgesehenen proportional bemessenen verwaltungsrechtlichen Geldbußen findet die Zahlung in herabgesetztem Ausmaß im Sinne von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, keine Anwendung, da diese Geldbußen, im öffentlichen Interesse, auch als Ersatz für den an Umwelt und Natur verursachten Schaden dienen und somit notwendigerweise in direktem Verhältnis zur Schadenshöhe stehen müssen.“