1. Die Teilrückerstattungen laut diesen Richtlinien sind mit den anderen Maßnahmen zur Sicherung des Rechtes auf Hochschulbildung laut Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, kumulierbar.
2. Unbeschadet dessen, was Artikel 4 vorsieht, dürfen die Kosten, deren Teilrückerstattung gewährt wird, nicht bereits von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Körperschaften, die öffentliche Beiträge erhalten, rückerstattet worden sein. Ebenso dürfen die Studiengebühren nicht bereits in der Steuererklärung abgeschrieben worden sein.