1. Anspruch auf die Gewährung einer Teilrückerstattung können Studierende haben, die in der definitiven Rangordnung der Anspruchsberechtigten für die Gewährung einer Studienbeihilfe – gemäß Artikel 6 oder 7 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung – für das akademische Jahr aufscheinen, auf das sich die Studiengebühren beziehen. Unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 6 Absatz 5 können nur jene Studiengebühren rückerstattet werden, die für das Studium angefallen sind, für welches die Studienbeihilfe gewährt wurde.