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Beschluss vom 22. Juni 2021, Nr. 541
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur teilweisen Deckung der Studiengebühren

ANLAGE A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur teilweisen Deckung der Studiengebühren

1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Ziele und Zugangsvoraussetzungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen zur teilweisen Deckung der entrichteten Studiengebühren, in der Folge Teilrückerstattungen, zu Gunsten Studierender, die im Rahmen des Rechtes auf Hochschulbildung gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, anspruchsberechtigt sind.

Artikel 2
Ziele und Art der Leistungen

1. Um Studierenden, die eine universitäre Einrichtung oder Fachhochschule (in der Folge als „Universität“ bezeichnet) besuchen, die Ausübung des Rechts auf Hochschulbildung zu erleichtern, kann die Teilrückerstattung der Studiengebühren nach den Modalitäten dieser Richtlinien und in dem darin vorgesehenen Ausmaß gewährt werden.

2. Zum Teil erstattet werden nach diesen Richtlinien ausschließlich jene in Artikel 6 angeführten Studiengebühren, die für die Einschreibung und den Besuch von Universitäten in den Ländern gezahlt wurden, welche das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabon-Konvention“) vom 11. April 1997 unterschrieben haben. Die Auflistung dieser Länder ist in der beigelegten Anlage A enthalten. Für den Fall von nachfolgenden Änderungen ist jeweils die aktualisierte Auflistung zu berücksichtigen.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Gewährung einer Teilrückerstattung können Studierende haben, die in der definitiven Rangordnung der Anspruchsberechtigten für die Gewährung einer Studienbeihilfe – gemäß Artikel 6 oder 7 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung – für das akademische Jahr aufscheinen, auf das sich die Studiengebühren beziehen. Unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 6 Absatz 5 können nur jene Studiengebühren rückerstattet werden, die für das Studium angefallen sind, für welches die Studienbeihilfe gewährt wurde.

Artikel 4
Weitere Zugangsvoraussetzungen

1. Die Studierenden, die eine Teilrückerstattung laut diesen Richtlinien erhalten wollen, müssen, sofern diese Möglichkeit besteht, bei der Universität bzw. bei der zuständigen Einrichtung einen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren bzw. Rückerstattung derselben gestellt haben.

2. Die Teilrückerstattung laut diesen Richtlinien kann gewährt werden, wenn der oder die Studierende von der Universität oder der anderen zuständigen Einrichtung nicht von der Zahlung der Studiengebühren befreit wurde bzw. keine Rückerstattung der Studiengebühren erhält.

3. Die Teilrückerstattung laut diesen Richtlinien kann auch dann gewährt werden, wenn der oder die Studierende von der Universität oder der anderen zuständigen Einrichtung nur teilweise von den Studiengebühren befreit wurde bzw. eine teilweise Rückerstattung derselben erhalten hat, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 7 Absatz 2.

Artikel 5
Mehrfachförderung

1. Die Teilrückerstattungen laut diesen Richtlinien sind mit den anderen Maßnahmen zur Sicherung des Rechtes auf Hochschulbildung laut Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, kumulierbar.

2. Unbeschadet dessen, was Artikel 4 vorsieht, dürfen die Kosten, deren Teilrückerstattung gewährt wird, nicht bereits von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Körperschaften, die öffentliche Beiträge erhalten, rückerstattet worden sein. Ebenso dürfen die Studiengebühren nicht bereits in der Steuererklärung abgeschrieben worden sein.

2. Abschnitt
Rückerstattbare Studiengebühren und Ausmaß der Teilrückerstattung

Artikel 6
Rückerstattbare Studiengebühren

1. Die Teilrückerstattungen im Sinne dieser Richtlinien beziehen sich auf Studien- und Einschreibungsgebühren für den Besuch eines Studiengangs an einer Universität zur Erlangung einer der folgenden Qualifikationen: Bachelor, akademisches Diplom 1. Ebene, Weiterbildungsmaster, Masterstudium, akademisches Diplom 2. Ebene, einstufiges Masterstudium, Lehramtstudium und Diplomstudium.

2. Folgende Gebühren können teilrückerstattet werden:

a) Immatrikulations- oder Einschreibegebühren,

b) Regionalsteuer (nur Italien außer Südtirol),

c) jährliche oder halbjährliche Raten der Studiengebühren,

d) obligatorische Prüfungsgebühren (z.B. für die Bachelor- oder Abschlussprüfung).

3. Nicht rückerstattet werden sonstige Kosten, wie beispielsweise Stempelgebühren, eventuelle Straf- oder Zusatzgebühren, Zinsen für verspätete Zahlungen, erhöhte Beträge, die wegen nicht ordnungsgemäßer Einzahlung der Studiengebühren anfallen, Kosten für Versicherungen, Semestertickets, Beiträge (ÖH-Beitrag, Sozial-, Sachmittel- und Studentenwerksbeiträge), Gebühren für Lehrmaterial, Unterkunft und Verpflegung.

4. Bei Doppelabschlussprogrammen (double degree) oder gemeinsamen Abschlussprogrammen (joint degree), welche von zwei oder mehreren Universitäten in oder außerhalb Südtirols angeboten werden, werden nur die an einer Universität entrichteten Studiengebühren berücksichtigt. Wurden Studiengebühren an mehreren Universitäten entrichtet, so werden nur jene berücksichtigt, die am Verwaltungssitz des Studiengangs entrichtet wurden.

5. Im Falle eines Studienwechsels während des akademischen Jahres und folglich der Zahlung einer weiteren Studiengebühr können die Studierenden die Rückerstattung beider Beträge beantragen. Diese werden zusammengezählt und im Sinne dieser Richtlinien teilweise rückerstattet. Zu dem in diesem Absatz genannten Zweck wird nur ein Studienwechsel berücksichtigt.

Artikel 7
Ausmaß der Teilrückerstattung

1. Die Studiengebühren können im Ausmaß von bis zu 80 Prozent und bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro rückerstattet werden. Beträge unter 300,00 Euro werden nicht rückerstattet.

2. Die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Teilrückerstattung bildet der Betrag, den der/die Studierende tatsächlich eingezahlt hat bzw. die gemäß Artikel 4 Absatz 3 noch zu seinen/ihren Lasten verbleibende Restgebühr.

3. Reicht der zur Verfügung stehende Gesamtbetrag nicht aus, um allen Anträgen stattzugeben, so wird das Höchstausmaß der Rückerstattung laut Absatz 1 in dem Maße prozentual reduziert, dass die Teilrückerstattung für alle Anspruchsberechtigten gewährleistet wird.

3. Abschnitt
Antrag, Einreichfrist und Unterlagen

Artikel 8
Antragstellung

1. Die Anträge auf Teilrückerstattung der Studiengebühren können ausschließlich über die Online-Dienste der Landesverwaltung gestellt werden. Sie müssen am Ende des akademischen Jahres nach Zahlung der letzten Rate und innerhalb der Ausschlussfrist vom 31. Juli eingereicht werden.

2. Die Studierenden können auf die Online-Dienste ausschließlich zugreifen über:

a) die einheitliche digitale Identität (SPID „Sistema Pubblico di Identità Digitale“), oder

b) die elektronische Identitätskarte (EIK), oder

c) die aktivierte Bürgerkarte mit Nutzung eines Lesegeräts, oder

d) die Systeme der digitalen europäischen Identität (eIDAS electronic IDentification Authentication and Signature).

3. Die Studierenden, die kein Anrecht auf eines der in Absatz 2 genannten Identifizierungsmittel haben, können ausschließlich mit zertifiziertem Account auf die Online-Dienste zugreifen.

4. Pro Studienjahr darf nur ein einziger Antrag auf Teilrückerstattung der Studiengebühren gestellt werden.

5. Die Mitteilung über die Annahme bzw. die Ablehnung der Anträge wird auf der Website des Amtes für Hochschulförderung veröffentlicht. Die Ablehnung und die teilweise Stattgabe werden den Betroffenen außerdem persönlich mitgeteilt.

Artikel 9
Angaben und Unterlagen

1. Das Online-Antragsformular ist mit folgenden Angaben auszufüllen:

a) Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Steuernummer, Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

b) Bankverbindung,

c) Betrag der geschuldeten Studiengebühren,

d) Erklärung über den Besitz der weiteren Voraussetzungen laut Artikel 4,

e) effektiv im akademischen Jahr bezahlte Raten der Studiengebühren,

f) Erklärung über das Bestehen der Bedingungen laut Artikel 5 Absatz 2.

2. Im Fall von Beträgen in fremder Währung muss der Betrag in Euro zum Tageskurs der Zahlung umgerechnet werden. Hierfür muss der im Online-Formular zur Verfügung gestellte Link (Konverter der Banca d’Italia) verwendet werden.

3. Dem Online-Formular sind folgende Unterlagen (in den Dateiformaten PDF, DOC, DOCX oder JPEG/JPG) beizulegen:

a) Bescheinigung der Universität mit Angabe der geschuldeten Studiengebühren (nur für den Fall, dass eine Ersatzerklärung gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, nicht möglich ist),

b) Zahlungsbestätigungen über die entrichteten Studiengebühren,

c) Bescheinigung der Universität über eine eventuelle Reduzierung der geschuldeten Studiengebühren oder Bestätigung der Universität, dass keine Reduzierungen der Studiengebühren vorgesehen sind (nur für den Fall, dass eine Ersatzerklärung gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, nicht möglich ist),

d) Gutschriften, falls die Universität oder andere zuständige Einrichtung einen Teil der Studiengebühren rückerstattet,

e) Aufstellung der Raten der Studiengebühren für das gesamte akademische Jahr (falls vorhanden).

4. Die Unterlagen müssen in deutscher, italienischer oder englischer Sprache verfasst werden. Falls die Originalunterlagen in einer anderen Sprache ausgestellt sind, muss die betreffende Universität oder andere zuständige Einrichtung den Inhalt in deutscher, italienischer oder englischer Sprache bestätigen.

Artikel 10
Auszahlung des Betrages

1. Der im Rahmen der Teilrückerstattung zustehende Betrag wird im gemäß Artikel 7 festgelegten Ausmaß nach der Überprüfung der Unterlagen laut Artikel 9 ausgezahlt.

2. Der zustehende Betrag wird auf ein Bankkontokorrent des/der Studierenden überwiesen.

Artikel 11
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung bei mindestens sechs Prozent der geförderten Anträge Stichprobenkontrollen zum Wahrheitsgehalt der Angaben durch.

2. Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 kann das zuständige Landesamt weitere Kontrollen durchführen, die es für notwendig erachtet.

Art. 12
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Teilrückerstattungen erfolgt im Rahmen der in den einschlägigen Aufgabenbereichen des Landeshaushalts bereitgestellten Mittel. Reichen die bereitgestellten finanziellen Mittel nicht aus, werden die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 3 angewandt.

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