1. Die Auszahlung der Förderungen erfolgt nach Erlass der Genehmigungsmaßnahme und gegen Vorlage einer Ersatzerklärung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, über die Ausgaben, die ausschließlich im Bezugsjahr getätigt wurden. Diese auf dem dafür bereitgestellten Formular verfasste Erklärung muss, bei sonstigem Verfall der Förderung, bis zum 31. März des Jahres, das auf jenes der Gewährung der Förderung folgt, eingereicht werden und muss Folgendes enthalten:
a) die effektiv bestrittenen Ausgaben für die Tätigkeit laut Artikel 1 Absatz 1,
b) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition (MwSt.),
c) Erklärung über den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer juristischer Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des DPR vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung.
2. Für die Abrechnung sind zudem folgende Unterlagen einzureichen:
a) Abschlussbericht über die finanzierte Tätigkeit,
b) zusammenfassende Liste der für die finanzierte Tätigkeit angefallenen Ausgaben.
3. Die Körperschaften und Vereine, die eine jährliche Tätigkeit ausgeübt haben, müssen zudem folgende Unterlagen beilegen:
a) für die Personalkosten der lohnabhängigen Angestellten, für jeden Arbeitnehmer eine Übersicht mit den Ausgabeposten, erstellt von einem Wirtschaftsberater/einer Wirtschaftsberaterin oder der Person, die die Lohnstreifen ausarbeitet, versehen mit Stempel der Körperschaft oder des Vereins und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin,
b) Verzeichnis der Informationsveranstaltungen zur Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau, die während des Bezugsjahres abgehalten wurden, und eventuell verwendete Broschüren oder Informationsmaterial.
4. Die Abrechnung und sämtliche Unterlagen müssen vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft oder des Vereins unterzeichnet sein.
5. Beschränkt auf Körperschaften und Vereine, die ausschließlich Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) ausüben, kann ein Vorschuss bis zu 70 Prozent des gewährten Beitrages ausgezahlt werden. Dieser Vorschuss muss zusammen mit den Ausgaben für den gesamten Beitrag innerhalb der Frist und gemäß den in diesem Artikel festgelegten Verfahren abgerechnet werden.
6. Tätigkeiten, für welche der Antrag fristgerecht eingereicht worden ist, können für bereits bestrittene und nicht erstattete bzw. erstattbare Ausgaben auch dann gefördert werden, wenn die Tätigkeit laut Artikel 1 Absatz 1 verschoben, ausgesetzt oder annulliert wurde oder wenn die Körperschaft oder der Verein zur Vermeidung der Verbreitung des Covid-19-Virus oder aus anderen, mit diesem epidemiologischen Notstand zusammenhängenden Überlegungen organisatorischer Natur entschieden hat, diese nicht abzuschließen oder nicht daran teilzunehmen.