1. Für die Finanzierung der jährlichen Tätigkeit kann ein Beitrag bis zu 40 Prozent der folgenden Ausgaben gewährt werden:
a) Ausgaben für das Personal in abhängigem Arbeitsverhältnis und für freie Mitarbeiter, welche vorwiegend für die Abwicklung von Tätigkeiten laut Artikel 1 Absatz 1 zuständig sind: Gehälter, Steuern und Sozialabgaben, Rücklagen für die Abfertigung, Honorare,
b) die Kosten für die Miete des Hauptsitzes, sofern die Tätigkeiten laut Artikel 1 Absatz 1 die jährlichen Haupttätigkeiten der Körperschaft oder des Vereins sind.
2. Der Höchstbetrag für jede Körperschaft und jeden Verein darf für das jeweilige Bezugsjahr 35.000,00 Euro nicht überschreiten.
3. Für die auf Landesebene am stärksten vertretene Mieterorganisation laut Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, die satzungsgemäß eine Beratungstätigkeit ausübt, die im mit der Confedilizia (Vereinigung der Hauseigentümer der Provinz Bozen) in Anwendung des genannten Gesetzes Nr. 431/1998 und des Ministerialdekretes vom 30. Dezember 2002 abgeschlossenen Gebietsabkommen vorgesehen ist, kann aufgrund des Vorhandenseins mehrerer Schalter im Landesgebiet sowie für die Bekanntmachung des Sonderprogrammes für den Mittelstand die Finanzierung der Tätigkeit bis auf 70 Prozent der Kosten laut Absatz 1 erhöht werden. Der in diesem Fall zu gewährende Höchstbetrag darf 90.000,00 Euro nicht überschreiten.
4. Für die Finanzierung von einzelnen Projekten kann ein Beitrag bis zu 50 Prozent der folgenden Ausgaben gewährt werden:
a) Honorare für Vortragende und Moderatoren/Moderatorinnen von Kursen, Seminare, Tagungen und Kongressen,
b) Anmietung von Sälen für Kurse, Seminare, Tagungen und Kongresse,
c) Organisations- und Medienspesen, die sich nur auf das einzelne Projekt beziehen dürfen,
d) Entgelte an Personen, denen ein Studien- oder Forschungsauftrag zu Fragen des sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbaus erteilt wurde,
e) Ausgaben für die Herausgabe von Fachzeitschriften und Broschüren.
5. Der zu gewährende Höchstbetrag für jedes unter Absatz 4 genannte Projekt darf 20.000,00 Euro nicht überschreiten.