(1) In Anlagen für Pferderennen müssen die Rennbahn, der Bereich der Waage sowie die Durchgänge und die Aufenthaltsbereiche für Pferde mit Bretterzäunen, Gittern oder genügend breiten Hecken so eingefriedet werden, dass sie vollständig vom Publikum abgetrennt sind, das keinen Zugang zu den genannten Bereichen haben darf.
(2) Sollte das Publikum auf der Rennbahn zugelassen sein oder kann der Durchgang des Publikums in Bereichen, die auch für den Durchgang der Pferde verwendet werden, nicht vermieden werden, müssen diese Bereiche mit verschließbaren Öffnungen versehen sein, die so gestaltet sind, dass Pferde und Zuschauer nicht gleichzeitig passieren können.
(3) Für die Jury muss ein Turm oder eine Tribüne vorhanden sein, der bzw. die sich bei Trabrennen im Zentrum der Anlage und bei Galopprennen außerhalb der Bahn auf der Höhe des Zielpfostens befindet und durch einen wenigstens 2,20 m hohen Maschendrahtzaun vollständig vom Publikum abgetrennt ist.
(4) Für Trabrennen muss auch eine erhöhte Tribüne im Inneren der Rennbahn für den Startrichter vorgesehen werden. Sie muss gleichfalls vom Publikum abgetrennt sein.