(1) Folgende Anlagen müssen über eine Sicherheitsstromversorgung verfügen:
(2) Die Sicherheitsstromversorgung muss automatisch mit einer kurzen Umschaltzeit (≤ 0,5 sec) für Brandmelde-, Alarm- und Beleuchtungsanlagen und einer mittleren Umschaltzeit (≤ 15 sec) für Brandschutz- und Rettungsaufzüge, Löschanlagen und Beschallungsanlage erfolgen. Die Batterieladevorrichtung muss automatisch sein und ein vollständiges Aufladen innerhalb von 12 Stunden ermöglichen.
(3) Die Mindestbetriebsdauer der Batterie wird für jede Anlage wie folgt festgelegt: