(1) Die Elektro- und Beleuchtungsanlage muss den CEI-Normen 64-10 in der geltenden Fassung entsprechen.
(2) Die Lichtstärke der Notbeleuchtung muss gemäß EN-Norm 1838 festgelegt werden.
(3) Die Räume müssen über eine akustische Alarmanlage mit geeigneten Lautsprechern verfügen, über welche die anwesenden Personen im Brandfall gewarnt werden können. Der Alarmauslöser muss sich an einem Ort befinden, in dem ständig Personal anwesend ist. Die Brandmeldeanlage muss nach den Regeln der Technik gemäß UNI-Norm 9795 eingebaut werden.