(1) In den Theatern laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) ist eine Trennung in Brandabschnitte mit einer Feuerwiderstandsklasse von wenigstens REI 60 zwischen Bühne und den angeschlossenen Räumlichkeiten sowie zwischen Bühne und Zuschauerraum vorgeschrieben; eine Ausnahme bildet die Bühnenöffnung, für welche die Abtrennung mit einem Vorhang der Baustoffklasse 1 ausgeführt werden muss.
(2) In Theatern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Personen muss die Bühnenöffnung mit einem Feuerschutzvorhang ausgestattet werden.
(3) In Theatern mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.000 Personen und in anderen mit einer Bühne ausgestatteten öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen entscheidet der Techniker fallweise unter Berücksichtigung der Größe und Gefährlichkeit der Bühne, ob die Bühnenöffnung mit einem Feuerschutzvorhang ausgestattet werden muss.
(4) In öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Personen, in denen nur gelegentlich Theatervorstellungen auf der dafür vorgesehenen Hauptbühne gegeben werden, ist der Einbau eines Feuerschutzvorhangs nicht vorgeschrieben.