(1) Mit Ausnahme der Lager, die direkt mit der Bühne verbunden sein können, müssen alle Bühnenräume der Theater direkt auf die um die Bühne angelegten Flure führen. Die Bestimmungen laut Artikel 15 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Die genannten Flure müssen eine ausreichende Breite aufweisen, um den reibungslosen Durchgang der Künstler und des Publikums zu gewährleisten, und dürfen auf dem Geschoss der Hauptbühne nicht schmaler als 1,50 m und auf den übrigen Geschossen nicht schmaler als 1,20 m sein.
(3) Die Flure müssen auf kurzem und leicht begehbarem Weg über Durchgänge und Treppen nach außen führen.
(4) Die Anzahl der Treppen wird je nach Größe der Bühne und den funktionellen und sicherheitstechnischen Anforderungen bestimmt.
(5) Für die Länge der Fluchtwege gelten die Bestimmungen laut Artikel 18 Absatz 5.