(1) Jeder Teil des öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokals oder -ortes kann vor Beginn der Veranstaltung von diensttuenden Beamten für öffentliche Sicherheit untersucht werden, um zu überprüfen, ob alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.
(2) Der Veranstalter muss vor Einlass des Publikums alle Anlagen und Geräte zum Schutz des öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokals oder -ortes gegen Brandgefahr und jene für die Sicherheit des Publikums wie Notbeleuchtung, Ausgangstüren, Meldeanlagen und Ähnliches auf ihre Funktionstüchtigkeit hin gründlich überprüfen.