(1) Bei öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen und -orten, für welche die Brandsicherheitswache der Feuerwehr nicht vorgeschrieben ist, muss der Betreiber oder der Veranstalter auf jeden Fall gewährleisten, dass während der Veranstaltung geeignetes Personal anwesend ist, um im Brandfall die dringendsten Sofortmaßnahmen ergreifen zu können. Der Brandkontrolldienst muss von mindestens zwei Personen gewährleistet sein, die über eine Befähigung gemäß den geltenden Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen verfügen. Bei öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten und Arealen im Freien, wo gelegentlich Vorführungen oder Unterhaltungen mit einem Besucherzustrom von mehr als 5.000 Personen stattfinden, muss der Dienst von mindestens vier Personen gewährleistet sein.
(2) Für alle öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungsorte, unabhängig vom Fassungsvermögen, und für öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale mit einem Fassungsvermögen von bis zu 100 Personen können mit dem Brandkontrolldienst Personen betraut werden, die den Brandschutzkurs für Betriebe mit niedriger Brandgefahr besucht haben. Für den Dienst in Vorführungs- und Unterhaltungslokalen mit einem Fassungsvermögen von über 100 Personen ist der Besuch des Brandschutzkurses für Betriebe mit mittlerer Brandgefahr vorgeschrieben.