(1) Die Brandsicherheitswache der Feuerwehr, deren Kosten zu Lasten des Betreibers oder des Veranstalters gehen, ist während der gesamten Dauer der Vorführung oder Unterhaltung vorgeschrieben, wenn diese an folgenden Orten stattfindet:
(2) Die Brandsicherheitswache kann vom Techniker, auf Hinweis der gebietsmäßig zuständigen Feuerwehr, auch für öffentliche Vorführungen und Unterhaltungen an Orten mit weniger Fassungsvermögen oder Fläche als in Absatz 1 angegeben vorgeschrieben werden, falls dies aufgrund des Standorts, der Geländegegebenheiten oder anderer wichtiger Umstände im Interesse der öffentlichen Sicherheit unentbehrlich ist.
(3) Die Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist durch die Bestimmungen laut Anlage A geregelt.