(1) Bei Reit- oder Ritterturnieren, wo die Geschicklichkeit des Reiters und des Pferdes zur Bewältigung der Hindernisse ausschlaggebend ist, legt der Techniker – unter Berücksichtigung der Turnierart, der Bodenbeschaffenheit und anderer örtlicher Gegebenheiten – die Mindestabstände für eine sichere Unterbringung des Publikums durch stabile beaufsichtigte Abgrenzungen fest und erteilt dem Veranstalter eventuell zusätzliche Auflagen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Zuschauer.
(2) Nach Einholen der vom Veranstalter durchgeführten Risikoanalyse legt der Techniker die Maßnahmen für die Sicherheit des Publikums fest, während für die Sicherheit der Tiere und Reiter die einschlägigen Ministerialverordnungen gelten.