(1) Bei Rennwettbewerben mit Gespannfuhrwerken werden die Schutzvorrichtungen für das Publikum an den Stellen der Strecke, zu denen es Zugang hat, je nach Bodenbeschaffenheit und Höchstgeschwindigkeit, die im jeweiligen Streckenabschnitt erreicht werden kann, anhand folgender Kriterien festgelegt:
(2) Wiegt das Zugtier nicht mehr als 100 kg, können die Bestimmungen laut Absatz 1 nach Beurteilung des Technikers angesichts der geringeren Gefahr, die für Dritte von solchen Rennen ausgeht, entsprechend abgeschwächt und geändert werden, wobei die Sicherheit des Publikums immer gewährleistet sein muss.
(3) Der Techniker kann andere als in Absatz 1 vorgesehene Schutzvorrichtungen zulassen, sofern eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet ist.