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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 11)
Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 28. Jänner 2021, Nr. 4.

Art. 97 (Rennwettbewerbe mit Gespannfuhrwerken)

(1) Bei Rennwettbewerben mit Gespannfuhrwerken werden die Schutzvorrichtungen für das Publikum an den Stellen der Strecke, zu denen es Zugang hat, je nach Bodenbeschaffenheit und Höchstgeschwindigkeit, die im jeweiligen Streckenabschnitt erreicht werden kann, anhand folgender Kriterien festgelegt:

  1. die Ebene, auf der sich das Publikum aufhält, muss sich auf gleicher Höhe wie die Rennbahn oder höher befinden und darf nicht mehr als 25 Prozent Steigung aufweisen, außer wenn der Bereich stufenförmig angelegt ist oder andere eigens errichtete Einrichtungen vorhanden sind,
  2. das Publikum hält sich hinter stabilen Abzäunungen wie Absperrgitter oder andere Absperrvorrichtungen auf, die beaufsichtigt und wenigstens 5 m vom Rennbahnrand entfernt sind. Dieser Abstand kann um 25 Prozent verringert werden, wenn die durch eine Mauer oder einen Erdwall gestützte Ebene, auf der das Publikum verweilt, um mindestens 1 m erhöht ist. In den Kurven darf der Abstand zwischen Publikum und Rennbahnrand in keinem Fall weniger als 6 m betragen,
  3. zwischen Rennbahnrand und Publikumsabsperrung muss wenigstens 3 m von letzterer entfernt eine Schutzvorrichtung vorhanden sein, die so bemessen ist, dass sie dem Aufprall eines Tieres, eines Fahrzeugs oder eines Fahrers standhalten kann, das bzw. der mit der im entsprechenden Streckenabschnitt höchstmöglichen Geschwindigkeit aus der Rennbahn gerät.

(2) Wiegt das Zugtier nicht mehr als 100 kg, können die Bestimmungen laut Absatz 1 nach Beurteilung des Technikers angesichts der geringeren Gefahr, die für Dritte von solchen Rennen ausgeht, entsprechend abgeschwächt und geändert werden, wobei die Sicherheit des Publikums immer gewährleistet sein muss.

(3) Der Techniker kann andere als in Absatz 1 vorgesehene Schutzvorrichtungen zulassen, sofern eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet ist.

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