(1) Der Südtiroler Landtag stellt der Kinder- und Jugendanwaltschaft den Sitz, das zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Personal und die entsprechenden Geldmittel zur Verfügung.
(2) Das Personal untersteht funktional der KJ-Anwältin/dem KJ-Anwalt.
(3) Die Landesverwaltung, die Bezirksgemeinschaften und die Gemeinden stellen der KJ-Anwältin/dem KJ-Anwalt die notwendigen Räumlichkeiten für Sprechtage sowie für Beratungs- und Informationstätigkeiten zur Verfügung.
(4) Die KJ-Anwältin/Der KJ-Anwalt kann bei Abwesenheit oder Verhinderung eine Bedienstete/einen Bediensteten beauftragen, sie/ihn beschränkt auf das normale Tagesgeschäft zu vertreten.