(1) Die KJ-Anwältin/Der KJ-Anwalt schützt und garantiert die Rechte der jungen Menschen, die in der internationalen, staatlichen und regionalen Rechtsordnung sowie in der Rechtsordnung des Landes und insbesondere in folgenden Übereinkommen festgeschrieben sind: im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, abgeschlossen in New York am 20. November 1989, und in den diesbezüglichen Zusatzprotokollen, abgeschlossen in New York am 6. September 2000, sowie im Europäischen Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten, abgeschlossen in Straßburg am 25. Jänner 1996, die von Italien mit den Gesetzen vom 27. Mai 1991, Nr. 176, vom 11. März 2002, Nr. 46, und vom 20. März 2003, Nr. 77, ratifiziert und in Kraft gesetzt wurden. In diesem Gesetz versteht man unter jungen Menschen minderjährige Kinder und Jugendliche.
(2) Im Einzelnen hat die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt folgende Aufgaben:
(3) Es erfolgt eine Ausweitung der Zuständigkeit auf junge Erwachsene bis 21 immer dann, wenn es keine andere Einrichtung gibt, die zuständig ist.