(1) Der besoldungsmäßige Aufstieg in der unteren Besoldungsstufe erfolgt in drei Zweijahresklassen zu sechs Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden, und zwar nach zufrieden stellender Beurteilung der beruflichen Entwicklung des ärztlichen Personals. Dabei ist auch die damit verbundene Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen, die notwendig ist, um in der jeweiligen Funktionsebene eine größere Sachkompetenz und Berufserfahrung zu erlangen.
(2) Innerhalb des einzigen Stellenplanes erfolgt der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe nach acht Jahren effektiven Dienstes in der selben Funktionsebene, und zwar aufgrund einer zufrieden stellenden Beurteilung des Personals durch den zuständigen Vorgesetzten, wobei die im Zuge der Dienstjahre in der unteren Besoldungsstufe erreichte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist.
(3) Der besoldungsmäßige Aufstieg in der oberen Besoldungsstufe erfolgt in zweijährigen Vorrückungen zu je drei Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden, und zwar aufgrund einer zufrieden stellenden Beurteilung der beruflichen Entwicklung des ärztlichen Personals. Dabei sind die, auch durch Aus- und Weiterbildung erworbene, Sachkompetenz und Berufserfahrung sowie die jährliche Bewertung laut Artikel 19 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 zu berücksichtigen.
(4) Die Gehaltsklassen und Gehaltsvorrückungen sowie der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe werden ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem der Anspruch entsteht.
(5) Die berufliche Entwicklung und der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe finden auch auf das ärztliche Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis Anwendung.
(6) Im Falle einer nicht zufrieden stellenden Beurteilung bleibt das ärztliche Personal in der betreffenden Gehaltsklasse oder Gehaltsvorrückung eingestuft und zwar bis zu einer zufrieden stellenden Beurteilung am Ende des nächsten oder eines der folgenden Zweijahreszeiträume.