(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 wird das Höchstausmaß der Investitionsbeiträge laut Absatz 1 auf 80 Prozent erhöht.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 1.500.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 2.500.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 2.500.000,00 Euro belaufen, erfolgt im Sinne von Artikel 39.