(1) Für die Berechnung der Ordnungs-, Ausschluss- oder Vollstreckungsfristen bezogen auf die Kontrollverfahren und Verfahren zur Feststellung und Vorhaltung von Verstößen gegen die Bindung des konventionierten Wohnbaus laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowie zur Verhängung der dort vorgesehenen Verwaltungsstrafen, mit denen die Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau beauftragt ist und die am 9. März 2020 anhängig sind oder nach diesem Datum eingeleitet wurden, wird der Zeitraum zwischen diesem Datum und dem 31. Juli 2020 nicht eingerechnet. Für denselben Zeitraum werden die Fristen laut erstem Satz dieses Artikels zu Lasten von Unternehmen, Bürgern und Freiberuflern ausgesetzt.