(1) Der Zugang wird in den folgenden Fällen abgelehnt:
- die beantragte Information ist nicht bei den Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 3 vorhanden. Wird ein Antrag nicht direkt bei der Organisationseinheit gestellt, bei der das Zugangsrecht geltend gemacht werden soll, sondern bei einer anderen Organisationseinheit des Landes oder einer der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, so leitet der Empfänger den Antrag unverzüglich an die zuständige Organisationseinheit weiter und verständigt die antragstellende Person über die Weiterleitung,
- der Antrag ist offensichtlich unverhältnismäßig,
- der Antrag ist zu allgemein formuliert,
- der Antrag betrifft Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Dokumente oder noch nicht aufbereitete Daten,
- der Antrag betrifft interne Mitteilungen, wobei in jedem Fall das durch das Zugangsrecht geschützte öffentliche Interesse zu berücksichtigen ist.
(2) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen wird auch dann abgelehnt, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf Folgendes hat:
- die Vertraulichkeit der Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen der Kollegialorgane des Landes, falls nicht das zuständige Organ des Landes ausdrücklich dazu ermächtigt,
- internationale Beziehungen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Landesverteidigung,
- laufende Gerichtsverfahren und die ordnungsgemäße Durchführung von Kontrolltätigkeiten,
- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, einschließlich der Wahrung der Geheimhaltung statistischer Daten und des Steuergeheimnisses, sowie gewerbliche Schutzrechte,
- Rechte an geistigem Eigentum,
- die Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder von Daten über natürliche Personen, wenn diese der öffentlichen Bekanntgabe der Informationen nicht zugestimmt haben, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen,
- die Interessen oder den Schutz von Personen, die die beantragte Information freiwillig zur Verfügung gestellt haben, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein, es sei denn, die betroffene Person hat der Herausgabe der betreffenden Information zugestimmt,
- den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen, wie z. B. die Aufenthaltsorte seltener Tierarten.
(3) In den Fällen laut Absatz 2 Buchstaben a), d), f), g) und h) kann der Antrag nicht abgelehnt werden, wenn er sich auf Informationen über Umweltemissionen bezieht.
(4) In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben d) und e) sowie in den Fällen laut Absatz 2 kann der/die Verfahrensverantwortliche auch einen teilweisen Zugang zugunsten der antragstellenden Person verfügen, wenn es möglich ist, von den beantragten Informationen jene auszusondern, die laut den Absätzen 1 und 2 vom Zugangsrecht ausgenommen sind.
(5) In den Fällen, in denen das Zugangsrecht ganz oder teilweise verweigert wird, teilt der/die Verfahrensverantwortliche innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrags der antragstellenden Person die Gründe für die Zugangsverweigerung oder den nur teilweisen Zugang mit.