(1) Die Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 3 stellen allen, die dies beantragen, Umweltinformationen in ihrem Besitz zur Verfügung; die antragstellende Person muss dafür kein eigenes Interesse an der Information erklären.
(2) Die Organisationseinheiten stellen der antragstellenden Person die Umweltinformationen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrags zur Verfügung bzw. innerhalb von 60 Tagen im Fall besonders umfangreicher oder komplexer Anträge. Die Frist von mehr als 30 Tagen muss angemessen begründet und der antragstellenden Person mitgeteilt werden.
(3) Ist der Zugangsantrag zu allgemein formuliert, fordert der/die Verfahrensverantwortliche die antragstellende Person auf, den Antrag entsprechend zu präzisieren bzw. zu ergänzen; geschieht dies nicht, so wird er im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c) abgelehnt.
(4) Der/Die Verfahrensverantwortliche stellt der antragstellenden Person die Umweltinformationen in der gewünschten Form zur Verfügung, mit Ausnahme folgender Fälle:
- die Informationen sind bereits in einer anderen, leicht zugänglichen Form bzw. in einem anderen, leicht zugänglichen Format öffentlich verfügbar,
- für die zuständigen Organisationseinheiten ist die Übermittlung der Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format geeigneter; in diesem Fall sind die Gründe für die Wahl dieser anderen Form oder dieses anderen Formats anzugeben. 32)
(5) Die Organisationseinheiten halten die Umweltinformationen in leicht reproduzierbaren Formen oder Formaten bereit, die möglichst über Computer-Telekommunikationsnetze oder andere elektronische Mittel einsehbar sind.