(1) Artikel 36 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5/bis Die Landesregierung ergreift Maßnahmen, um nicht dringende Zugänge zu Leistungen der Notaufnahme in den Krankenhäusern einzuschränken. Im Einklang mit der staatlichen Gesetzgebung können diese Maßnahmen auch auf eine Beteiligung an den Kosten für die Leistungen und das Ausmaß der Kostenbeteiligung zu Lasten der Betreuten ausgerichtet sein, für die keine Kostenbefreiung laut der geltenden staatlichen Gesetzgebung gilt.“