(1) Nach Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Der Landesschulrat, der am 31. August 2020 im Amt ist, wird vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 verlängert. Von September 2020 bis Februar 2021 steht der Vorsitz der deutschen Abteilung und von März 2021 bis August 2021 der italienischen Abteilung zu.“
(2) In Artikel 12 Absatz 1-bis Buchstabe c) Ziffer 3) des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „und 2016/2017“ die Wörter „oder für die Schuljahre 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020“ eingefügt.
(3) Am Ende von Artikel 12 Absatz 1-bis Buchstabe c) Ziffer 3) Punkt 3.1 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden die Wörter „im Besitz des vorgeschriebenen Hochschulstudiums der betreffenden Wettbewerbsklasse oder Typologie der Stelle;“ hinzugefügt“.
(4) Nach Artikel 12 Absatz 2/quinquies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/sexies Den außerordentlichen Wettbewerben für die unbefristete Aufnahme des Lehrpersonals an den Mittel- und Oberschulen, die vom italienischen Schulamt im Schuljahr 2019/2020 ausgeschrieben werden, sind mindestens 50 Prozent der Stellen gemäß Absatz 2-bis Buchstabe a) vorbehalten.“