(1) Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung bei mindestens sechs Prozent der geförderten Anträge geeignete Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben durch.
(2) Die zu kontrollierenden Anträge werden mittels Auslosung bestimmt. Diese wird von einer internen Kommission, unter Verwendung eines entsprechenden EDV-Programmes, durchgeführt. Die Kommission legt fest, welche Angaben zu kontrollieren, nach welchen Modalitäten die Kontrollen durchzuführen und welche Unterlagen von den betroffenen Studierenden vorzulegen sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann das zuständige Amt weitere Kontrollen durchführen, die es für notwendig erachtet.
(4) Stellt die Verwaltung bei der Kontrolle fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Erklärer/die Erklärerin, gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, sein/ihr Anrecht auf Rückvergütungen, die er/sie aufgrund eines eventuellen Verfahrens erlangt hat, das auf der obgenannten Übertretung basiert. In diesen Fällen müssen die Rückvergütungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden und es werden Verwaltungsstrafen gemäß dem obgenannten Artikel verhängt. Die allfällige Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen bleibt aufrecht.