(1) Wer beabsichtigt, eine Straßentankstelle zu errichten oder zu betreiben, muss eine Genehmigung des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Wirtschaft einholen; dies gilt auch für Tankstellen längs der Autobahnen und Schnellstraßen.
(2) An den Straßentankstellen können folgende Tätigkeiten ausgeübt werden:
(3) Die Tankstellen können zudem Zusatzdienste für Fahrzeuge anbieten, wie zum Beispiel Werkstatt, Reifendienst, Ölwechselservice und Waschanlage, sofern die Bestimmungen laut Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie die für den jeweiligen Bereich geltenden spezifischen Vorschriften eingehalten werden.