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Beschluss vom 12. November 2019, Nr. 937
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen im Bereich der deutschen und ladinischen Jugendarbeit

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen im Bereich der deutschen und ladinischen Jugendarbeit

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen im Rahmen der Förderung der Jugendarbeit laut 2. Abschnitt des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, für die deutsche und die ladinische Sprachgruppe.

Artikel 2
Allgemeine Grundsätze

1. Die Förderung der Jugendarbeit basiert auf dem Grundsatz, dass in allen Gemeinden Südtirols nach dem Subsidiaritätsprinzip Jugendarbeit gewährleistet werden soll. Der Fokus liegt dabei auf:

a) der Pluralität der Träger,

b) der Freiwilligkeit und Eigenverantwortlichkeit der Jugendlichen,

c) der Wahrnehmung von und der Orientierung an den Interessen und Bedürfnissen aller Jugendlichen,

d) der Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratiefähigkeit der Jugendlichen,

e) der Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung,

f) der Entwicklung des sozialen und ökologischen Verhaltens,

g) der Überwindung von geografischen, kulturellen und geschlechtsbezogenen Unausgewogenheiten,

h) der interkulturellen und internationalen Jugendarbeit sowie dem Austausch und der Vernetzung,

i) der praktischen Erprobung innovativer Konzepte und Inhalte sowie qualitativer Verbesserung der Programmangebote,

j) der Wirtschaftlichkeit der geförderten Maßnahmen,

k) der Imageverbesserung und Profilierung der Jugendarbeit insgesamt.

Artikel 3
Beitragsformen

1. Es sind vier Beitragsformen vorgesehen:

a) ordentliche Beiträge,

b) Beiträge für Projekte,

c) Beiträge für Investitionen,

d) ergänzende Beiträge.

2. Ordentliche Beiträge werden gewährt für die Durchführung der Jahrestätigkeit von Jugendeinrichtungen; dazu gehören auch spezifische Vorhaben, welche zur ordentlichen Jahrestätigkeit der Jugendeinrichtungen geworden sind.

3. Beiträge für Projekte werden gewährt für die Organisation und Durchführung von Projekten, die durch die Angabe von Konzept, Zielsetzung, Zielgruppe, Ort, Zeitrahmen sowie Referenten und Referentinnen definiert sind.

4. Beiträge für Investitionen werden gewährt für Maßnahmen zum Neu-, Um- oder Ausbau von Jugendeinrichtungen und für den Ankauf von Gütern, welche zur Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind.

5. Ergänzende Beiträge werden gewährt, wenn

a) die Eigenfinanzierung und/oder die Finanzierung durch Dritte nicht ausreicht, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag die Jahrestätigkeit oder ein Projekt durchzuführen bzw. eine Investition zu tätigen,

b) unvorhergesehene oder unvorhersehbare schwerwiegende Situationen eingetreten sind,

c) es aus gerechtfertigten Gründen angebracht scheint, den Prozentsatz der Finanzierung zu erhöhen oder die Kosten in einem höheren Ausmaß anzuerkennen.

6. Auf jeden Fall darf durch die ergänzenden Beiträge laut Absatz 5 das Höchstausmaß von insgesamt 95 Prozent der anerkannten Ausgaben nicht überschritten werden.

Artikel 4
Anspruchsberechtigte

1. Anspruchsberechtigt sind Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) ihren Sitz in Südtirol haben, bzw. in Südtirol über eine Organisationsstruktur verfügen und auf jeden Fall ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben,

b) im Fall von Einrichtungen und Organisationen muss ihre Satzung die Grundsätze der Jugendarbeit im Sinne des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, vorsehen,

c) Kontinuität bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten gewährleisten,

d) keine Gewinnabsicht verfolgen.

2. Ordentliche Beiträge und Beiträge für Projekte können gewährt werden an:

a) Vereine, denen vorwiegend junge Menschen bis zum dreißigsten Lebensjahr angehören,

b) Vereine, Stiftungen und andere private Organisationen, die kontinuierlich und/oder projektbezogen Kinder und Jugendliche im Sinne des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, pädagogisch betreuen,

c) Jugendinitiativen und -gruppen, sofern eine Person angegeben wird, die die Verantwortung für das Vorhaben übernimmt,

d) natürliche Personen.

3. Beiträge für Investitionen können öffentlichen und privaten Organisationen und Körperschaften gewährt werden.

4. Alle geförderten Vorhaben müssen einer größeren Zahl von Kindern und Jugendlichen offenstehen und zugutekommen und dürfen nicht nur auf die veranstaltende Gruppe beschränkt sein.

Artikel 5
Zulässige Ausgaben

1. Für die Gewährung von ordentlichen Beiträgen sind folgende Ausgaben zulässig:

a) sämtliche Personalkosten für das angestellte Personal, für Referenten und Referentinnen sowie externe Berater und Beraterinnen: Gehälter und Honorare, Sozialabgaben, Steuern, Einkommen- und Vermögenssteuern ausgenommen, Abfertigung, Essensgutscheine, Rückvergütungen für Außendienste und Reisekosten; diese Ausgaben dürfen höchstens im Rahmen der für das Landespersonal geltenden Parameter anerkannt werden,

b) laufende Betriebskosten wie Mieten, Strom, Heizung, Reinigung, Telefon, Internet, Büromaterial, Abonnements, kleinere laufende Instandhaltungskosten, Beratung im Bereich Buchhaltung, Versicherungen, Fuhrparkkosten, Kosten für Material kultureller, didaktischer und pädagogischer Art,

c) Ausgaben für die Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Angestellte und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere in den Bereichen laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung.

2. Für die Gewährung von Beiträgen für Projekte sind alle belegbaren Ausgaben zulässig. Die Honorarkosten für Referenten und Referentinnen sowie die Kosten für Verpflegung und Fahrt können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden.

3. Für die Gewährung von Beiträgen für Investitionen sind bei Ankauf von Gütern wie Geräte, Einrichtungsgegenstände und Transportmittel und bei Ankauf, Bau, Ausbau, Wartung und Instandhaltung von Einrichtungen wie Vereinssitze, Jugendzentren, Jugendtreffpunkte, Jugendhäuser, Zeltplätze, Jugendherbergen, Spielplätze und Ähnliches sämtliche anfallenden Kosten, auch jene für Planung, Arbeiten und Abnahmen, zulässig.

4. Bei allen Kostenvoranschlägen ist auf ein optimales Verhältnis zwischen Qualität und Kosten zu achten.

5. Bei der Ausstattung von Jugendeinrichtungen wird eine einfache, funktionsgerechte Grundausstattung gefördert; der Ankauf von gebrauchten Einrichtungsgegenständen und die Verwendung von umweltfreundlichen Materialien werden vorrangig berücksichtigt.

6. Alle Kosten müssen mit der durchgeführten Tätigkeit oder vorgenommenen Investition verbunden und als solche in der Buchhaltung des/der Antragstellenden gekennzeichnet sein.

7. Bei Gemeinschaftsprojekten sind nur die anteiligen Kosten der Jugendeinrichtungen zulässig.

8. Der/Die Antragstellende, der Eigentümer/die Eigentümerin oder der Betreiber/die Betreiberin der Jugendeinrichtung muss gewährleisten, dass diese für den im Förderungsantrag angegebenen Zeitraum ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu Gunsten von Jugendlichen oder für eine andere nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.

Artikel 6
Nicht zulässige Ausgaben

1. Im Rahmen der Förderung von Tätigkeiten und Projekten der Jugendarbeit sind folgende Ausgaben nicht zulässig:

a) Ankauf von alkoholischen Getränken,

b) Preise für Lotterien,

c) Spenden und Solidaritätsbeiträge,

d) Eintritte für Jugendliche für Sportveranstaltungen, Vergnügungsparks, Kinos, Theater, Museen, Kunstgalerien und Konzerte, die nicht in Zusammenhang mit spezifischen Projekten stehen,

e) vom/von der Antragstellenden für abzugsfähig erklärte Mehrwertsteuerbeträge,

f) Passivzinsen,

g) Haushaltsdefizite vorhergehender Jahre,

h) Abschreibungen,

i) Verzugszinsen und Strafen,

j) Ankauf von Waren, die für den Wiederverkauf bestimmt sind.

Artikel 7
Umfang des Beitrags

1. Die Vergabe der Beiträge orientiert sich am von der Landesregierung jährlich im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, genehmigten Plan für die Finanzierung der Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit, in welchem die Schwerpunkte, Ziele und Perspektiven zur Förderung der Jugendarbeit festgelegt sind.

2. Ordentliche und projektbezogene Beiträge können in Höhe von maximal 90 Prozent der anerkannten Ausgaben gewährt werden.

3. Beiträge für Investitionen können in Höhe von maximal 80 Prozent der anerkannten Ausgaben gewährt werden.

4. Bei Erfordernissen von allgemeinem Interesse oder zur Realisierung besonderer Initiativen oder Strukturen, die unter die Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, fallen, können die Höchstprozentsätze laut den Absätzen 2 und 3 überschritten werden. Die entsprechenden Anträge und Gewährungsmaßnahmen müssen angemessen begründet werden. Auf jeden Fall darf das Höchstausmaß von insgesamt 95 Prozent der anerkannten Ausgaben nicht überschritten werden.

Artikel 8
Antragstellung und Fristen

1. Der Antrag wird auf dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular verfasst und muss vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers oder von der den Antrag stellenden Einzelperson unterzeichnet sein.

2. Der Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:

a) direkt beim Landesamt für Jugendarbeit für die deutsche und ladinische Sprachgruppe, Andreas-Hofer-Straße 18, 39100 Bozen,

b) per Post; in diesem Fall ist der Poststempel maßgeblich,

c) über die zertifizierte elektronische Post an folgende PEC-Adresse: jugendarbeit@pec.prov.bz.it; in diesem Fall versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur.

3. Wird der Antrag auf dem Postweg gesendet, muss er mit einer Stempelmarke zu 16,00 Euro versehen sein. Auf eine eventuelle Befreiung von der Stempelgebühr muss im Antrag hingewiesen werden.

4. Bei Übermittlung über die zertifizierte elektronische Post muss auf dem Antrag die Nummer der digitalen Stempelmarke aufscheinen. Der/Die Antragstellende erklärt, diese Stempelmarke ausschließlich für das betreffende Verwaltungsverfahren zu verwenden.

5. Der Antrag auf Gewährung eines ordentlichen Beitrags muss innerhalb 10. Dezember des Vorjahres gestellt werden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.

6. Der Antrag auf Gewährung von Beiträgen für Projekte, Investitionen oder von ergänzenden Beiträgen kann jederzeit, muss aber auf jeden Fall vor Tätigung der Ausgaben gestellt werden.

7. Der/Die Antragstellende muss im Antrag eigenverantwortlich erklären, die erforderlichen Voraussetzungen für den Erhalt eines Beitrages zu erfüllen und jede Änderung der Voraussetzungen kundzutun.

8. Dem Antrag muss Folgendes beigelegt werden:

a) kurzer Bericht über die Jahrestätigkeit des Vorjahres,

b) Beschreibung und Begründung:

1) der geplanten Jahrestätigkeit,

2) des Projektes mit Angabe von Dauer, Ort, Referenten und Referentinnen, externen Beratern und Beraterinnen, Inhalten, Programm, Zielen und Zielgruppe und geplanter Evaluation,

3) der Baumaßnahme mit Vor- und Ausführungsprojekt oder der Investition,

c) Kostenvoranschlag,

d) Finanzierungsplan mit verpflichtender Angabe der Eigenmittel und anderer Einnahmen.

9. Einrichtungen und Organisationen, die ein mehrjähriges Vorhaben planen, müssen außerdem eine chronologische, nach Jahren abgegrenzte Finanzierungsplanung, in der Folge Zeitplan genannt, vorlegen.

10. Im Antrag auf Gewährung eines Ergänzungsbeitrags muss das Dekret, mit welchem der Bezugsbeitrag gewährt wurde, angeführt und die Notwendigkeit einer Zusatzfinanzierung angemessen begründet werden.

Artikel 9
Bearbeitung der Anträge

1. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet.

2. Das zuständige Amt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält, und die Antragstellenden auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt muss der Aufforderung Folge geleistet werden. Verstreicht diese Frist ungeachtet, wird der Antrag archiviert.

3. In der Regel werden die Beiträge vom zuständigen Abteilungsdirektor/von der zuständigen Abteilungsdirektorin gewährt. Sollen die von Artikel 7 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Höchstprozentsätze überschritten werden, steht die Entscheidung der Landesregierung zu.

4. Die Gewährung der Beiträge hängt nicht nur von der positiven Bewertung der Anträge ab, sondern auch von der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im betroffenen Haushaltsjahr. Auf der Basis der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden vorrangig jene Tätigkeiten, Projekte und Investitionen berücksichtigt, die

a) an strukturschwachen Orten geplant sind,

b) innovativ sind,

c) einen Bezug zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen haben,

d) die Eigenständigkeit, den Gemeinschaftssinn und die politische Bildung der Jugendlichen fördern,

e) von mehreren Trägern veranstaltet und unterstützt werden.

5. Anträge für Vorhaben, die diesen Richtlinien nicht entsprechen, werden von Amts wegen archiviert.

Artikel 10
Verwendungszweck

1. Der/Die Begünstigte darf den gewährten Beitrag ausschließlich zur Durchführung jener Tätigkeiten, Projekte oder Investitionen verwenden, für die der Beitrag beantragt und gewährt wurde.

2. Sollte der/die Begünstigte den Beitrag für dringendere oder wichtigere Ausgaben verwenden müssen als im ursprünglichen Antrag angeführt, muss er/sie innerhalb des Kalenderjahres, auf welches sich der Beitrag bezieht, einen entsprechenden begründeten Antrag an das zuständige Landesamt stellen, in dem der neue Verwendungszweck beschrieben wird. Die Änderung des Verwendungszweckes wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Gewährung der Beiträge vorgesehen ist.

3. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenhöhe sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Landesamtes zulässig, falls die zuständige Amtsdirektion es für angemessen hält.

Artikel 11
Vorschüsse

1. Es können zwei Arten von Vorschüssen ausgezahlt werden

a) Vorschüsse auf den im Finanzjahr des Vorjahres gewährten ordentlichen Beitrag für die Jahrestätigkeit,

b) Vorschüsse auf den für das laufende Jahr gewährten Beitrag.

2. Der Vorschuss laut Absatz 1 Buchstabe a) in Höhe von maximal 50 Prozent auf den im Finanzjahr des Vorjahres gewährten ordentlichen Beitrag für die Jahrestätigkeit laut Artikel 12 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, dient der Gewährleistung von Kontinuität bei der Führung der bestehenden Jugendeinrichtungen. Er wird den Begünstigten mit angestelltem Personal vor der Genehmigung des Jahresplanes gewährt und muss bis Ende März des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres abgerechnet werden.

3. Der Vorschuss laut Absatz 1 Buchst. b) für das laufende Jahr beträgt maximal 80 Prozent der Förderung und kann zusammen mit dem Beitrag beantragt werden. Er wird gewährt, wenn er mehr als 2.000,00 Euro ausmacht und sofern die Abrechnungen der vorhergehenden Jahre korrekt waren; er wird zusammen mit dem dazugehörenden Beitrag innerhalb der vorgesehenen Fristen und Modalitäten laut Artikel 12 abgerechnet.

4. Wurde dem/der Begünstigten der Vorschuss laut Absatz 2 gewährt, so besteht der Vorschuss laut Absatz 3 in der Differenz zwischen 80 Prozent des gewährten Beitrages und dem Vorschuss laut Absatz 2.

Artikel 12
Abrechnung

1. Die Beiträge müssen innerhalb des Folgejahres der Beitragsgewährung oder der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, in einer oder – bei Abrechnung des Vorschusses laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) oder bei mehrjährigen Vorhaben – in mehreren Raten abgerechnet werden. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des/der Begünstigten nicht erfolgt, so widerruft der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin die Begünstigung.

2. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen, die angemessen belegt werden müssen, kann eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf die Begünstigung automatisch als widerrufen gilt.

3. Bei Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, muss der/die Begünstigte die getätigten Ausgaben bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des Zeitplans folgenden Jahres abrechnen. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2.

4. Die Rechnungslegung umfasst Folgendes:

a) eine von dem/der Begünstigten eigenverantwortlich abgegebene Erklärung, mit welcher bescheinigt wird, dass:

1) die laut diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen für den Erhalt des Beitrages fortbestehen,

2) die Tätigkeit, die Projekte und die Investitionen in vollem Umfang ordnungsgemäß umgesetzt und abgeschlossen wurden und die anerkannten Ausgaben effektiv bestritten wurden,

3) bei keinem anderen Landesamt um einen Beitrag für das gleiche Vorhaben angesucht wurde,

b) eine Stellen- und Arbeitsplatzbeschreibung für jede angestellte Person und ein vom Lohnbüro erstelltes Dokument, aus dem das Jahresbruttoeinkommen ersichtlich ist, gemäß dem vom zuständigen Amt bereitgestelltem Formular,

c) eine Aufstellung der im Bezugsjahr saldierten Rechnungen und der Ausgabenbelege mit den zugehörigen Eckdaten, über einen Gesamtbetrag mindestens in Höhe des Beitrages,

d) bei Bauten: einen Abschlussbericht der Bauleitung,

e) bei Projekten mit Eigenleistung: eine Aufstellung der Mitarbeitenden, die ehrenamtliche Leistungen erbracht haben, mit Beschreibung der Tätigkeit sowie Orts- und Zeitangabe; für ehrenamtliche Leistungen wird ein konventioneller Stundensatz von höchstens 20,00 Euro anerkannt. Als Eigenleistung darf nur die Differenz zwischen dem Beitrag und den anerkannten Kosten abgerechnet werden; die Eigenleistung darf maximal 25 Prozent der anerkannten Kosten ausmachen. Die bei Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen, Vereinigungen und Komitees geleisteten Stunden werden nicht anerkannt,

f) die auf das Jahr der Beitragsgewährung bezogene Jahresabschlussrechnung, die von der Vollversammlung innerhalb Ende Juni des folgenden Finanzjahres genehmigt wurde.

5. Sofern die zur Förderung zugelassene Gesamtsumme der Ausgaben unverändert bleibt und das zuständige Amt es für angemessen hält, dürfen die einzelnen Ausgabenposten im Rahmen derselben Ausgabentitel bei der Rechnungslegung untereinander ausgetauscht werden.

Artikel 13
Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,

b) auf den Namen des/der Begünstigten lauten,

c) ordnungsgemäß quittiert sein,

d) sich auf den Zweck beziehen, für den der Beitrag gewährt wurde,

e) sich auf das Kalenderjahr beziehen, für welches der Beitrag gewährt wurde.

2. Bei Beiträgen für Projekte und Investitionen können die Ausgabenbelege mit Begründung auch mit dem Datum des auf die Gewährung folgenden Jahres vorgelegt werden, sofern sie sich auf die geförderte Maßnahme und die dafür anerkannten Kosten beziehen unter Berücksichtigung der in Artikel 9 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, geltender Fassung, formulierten Bedingungen.

3. Kassabons sollten möglichst nicht als Ausgabenbelege eingereicht werden; ist dies dennoch der Fall, müssen sie auf einer Liste durchnummeriert angegeben und mit dem Vermerk versehen werden, dass die Belege mit der durchgeführten Tätigkeit zusammenhängen, und zwar entsprechend dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular. Die Liste muss vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten oder von der begünstigten Einzelperson unterzeichnet sein.

4. Die Rechnungen und Ausgabenbelege im Original in Höhe der anerkannten Kosten müssen, zusammen mit den Zahlungsnachweisen und den Empfangs-E-Mails der elektronischen Rechnungen, am Sitz des/der Begünstigten verwahrt werden und sind bei allfälligen Kontrollen vorzuweisen.

Artikel 14
Auszahlung

1. Die Beiträge werden auf entsprechenden Antrag, der auf dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular verfasst und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten oder von der begünstigten Einzelperson unterzeichnet sein muss, ausgezahlt, wenn alle für die Abrechnung erforderlichen Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen eingereicht wurden.

2. Vor der Auszahlung prüft das Landesamt für Jugendarbeit, ob die im Rahmen der Abrechnung vorgelegten Ausgabenbelege

a) sich auf die Tätigkeit, die Investition oder das Projekt beziehen, die bzw. das genehmigt und durchgeführt wurde,

b) angemessen und sinnvoll erscheinen,

c) sich auf das Jahr der Beitragsgewährung beziehen.

3. Weiters prüft das Amt für Jugendarbeit anhand der vorgelegten Jahresabschlussrechnung die Verhältnismäßigkeit der Ausgaben.

4. Sind die tatsächlich bestrittenen Ausgaben niedriger als die anerkannten oder wurde die geförderte Tätigkeit, das Projekt oder die Investition nicht oder nur teilweise durchgeführt, so wird der Beitrag widerrufen bzw. anteilsmäßig gekürzt.

5. Wird bei der Neuberechnung der Ausgaben festgestellt, dass der bereits gewährte Vorschuss nicht gedeckt wird, muss der Differenzbetrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

6. In begründeten Fällen kann der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin unter Beachtung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Höchstgrenzen eine Reduzierung der anerkannten Kosten ohne Kürzung des Beitrages genehmigen.

Artikel 15
Kontrollen

1. Das Landesamt für Ausgaben führt Stichprobenkontrollen bei allen im vergangenen Quartal ausgezahlten Beiträgen durch. Bei diesen Kontrollen werden der buchhalterische Teil der Abrechnung anhand der Originalbelege samt Zahlungsnachweisen und Empfangs-E-Mails der elektronischen Rechnungen überprüft.

2. Das Landesamt für Jugendarbeit führt im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der angenommenen Anträge durch. Dabei werden die Eigenerklärungen und die Transparenz der Buchhaltung überprüft.

3. Der zuständige Abteilungsdirektor/Die zuständige Abteilungsdirektorin und ein Beamter/eine Beamtin des Landesamtes für Jugendarbeit ermitteln die zu kontrollierenden Anträge durch das Los. Die Auslosung erfolgt nach dem Zufallsprinzip, anhand einer Aufstellung aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst. Darüber hinaus können auch Zweifelsfälle überprüft werden.

Artikel 16
Widerruf

1. Werden die im Sinne von Artikel 11 gewährten Vorschüsse oder die Beiträge nicht fristgerecht abgerechnet, so werden sie widerrufen.

2. Weiters wird die Förderung widerrufen, wenn nach der Auszahlung oder bei der Stichprobenkontrolle festgestellt wird, dass

a) die Gewährungsvoraussetzungen fehlen,

b) falsche Erklärungen abgegeben wurden,

c) eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.

3. In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen muss die Förderung zuzüglich der ab dem Datum ihrer Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

Artikel 17
Pflichten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Begünstigten weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass die Projekte, Tätigkeiten und Investitionen finanziell durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Deutsche Kultur, Amt für Jugendarbeit, unterstützt wurden, und verwenden dabei das Logo des Landes.

Artikel 18
Wirksamkeit

1. Diese Richtlinien gelten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol für alle eingereichten Anträge sowie für alle vorgelegten und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigten Anträge.

 

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