(1) Am Ende von Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, werden folgende Wörter hinzugefügt: „Davon ausgenommen ist bei Wassernotstand die Wasserableitung für landwirtschaftliche Zwecke wie sie im Artikel 12 vorgesehen ist.“
(2) Nach Artikel 12 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Zeichnet sich in bestimmten Landesteilen ein vorzeitiger Vegetationsbeginn ab, lassen sich zudem eine erhöhte Bodentrockenheit feststellen und/oder sind Frostphänomene zu erwarten, so kann der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau auf Ansuchen des Versuchszentrums Laimburg für bestimmte Gebiete den Ableitungsbeginn zur Inbetriebnahme der Wasserableitungen für die Bewässerung/Frostberegnung vorziehen. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für die Ableitungen, die vorab gemäß den Bedürfnissen des Umweltschutzes und der Qualitätsziele der Gewässer von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz festgelegt wurden; alle übrigen Vorschriften des Konzessionsdekretes bleiben aufrecht.“
(3) Nach Artikel 13/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Neue Konzessionen zur Abfüllung von Mineralwasservorkommen werden im Sinne von Artikel 3 und auf Grundlage eines Angebotes zur Bereitstellung von Ausgleichszahlungen ausgestellt. Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Modalitäten fest, nachdem das Mineralwasservorkommen in das eigene Verzeichnis laut Artikel 13 Absatz 2 eingetragen wurde. In Abweichung zu Artikel 3 werden die Konzessionsanträge nicht veröffentlicht, wasserrechtlich relevante Daten ausgenommen. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden auch auf Konzessionsanträge für das Abfüllen neuer Mineralwasservorkommen angewandt, die bereits eingereicht wurden.“