(1) Gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen zur Vorbeugung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung wird bei der Auftragserteilung das Prinzip der Rotation unter den Kandidatinnen und Kandidaten gewährleistet.
(2) Außer in begründeten und von der Landesregierung genehmigten Sonderfällen dürfen demselben/derselben Beauftragten nicht mehr als zwei Aufträge mit demselben oder einem ähnlichen Gegenstand in einem Zeitraum von fünf Jahren erteilt werden.