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n) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 2019, Nr. 151)
Verordnung über die Erteilung von Sonderaufträgen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 4. Juli 2019, Nr. 27.

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Diese Verordnung regelt die Sonderaufträge laut Artikel 17/bis des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Sonderaufträge“ sowohl Aufträge, die die Durchführung von außerordentlichen Verwaltungstätigkeiten, die sich durch einen weitreichenden Grad an Selbstständigkeit und Eigenverantwortung kennzeichnen, von beratenden Tätigkeiten, von Inspektions- und Kontrolltätigkeiten sowie von Forschungstätigkeiten, die hohe Qualifizierungsanforderungen erfordern, zum Gegenstand haben als auch Aufträge, die die Leitung und Durchführung von Projekten vorsehen, die einen hohen Spezialisierungsgrad und ein hohes Maß an einschlägiger Fachkompetenz voraussetzen.

(2) Die Aufträge laut Absatz 1 unterteilen sich in strategische Aufträge und komplexe Aufträge.

(3) Strategische Aufträge kennzeichnen sich durch die direkte Übertragung von Verwaltungsbefugnissen für die Erreichung von vorgegebenen strategischen Zielen und können Personen erteilt werden, welche bereits die Eignung zur Übernahme von Führungsaufgaben erlangt haben, im Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/ Führungskräfteanwärterinnen eingetragen sind, jedoch keinen Führungsauftrag innehaben, bzw. bei einem entsprechenden Auswahlverfahren zum Gewinner oder zur Gewinnerin erklärt wurden.

(4) Komplexe Aufträge kennzeichnen sich durch die direkte Übertragung von Verwaltungsbefugnissen für die Erreichung von vorgegebenen operativen Zielen und können Personen erteilt werden, welche bereits die Eignung zur Übernahme von Führungsaufgaben erlangt haben, in Abschnitten B  und C des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/ Führungskräfteanwärterinnen eingetragen sind, jedoch keinen Führungsauftrag innehaben, bzw. bei einem entsprechenden Auswahlverfahren zum Gewinner oder zur Gewinnerin erklärt wurden. 2)

2)
Art. 2 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Dezember 2019, Nr. 38.

2. ABSCHNITT
Sonderaufträge

Art. 3 (Voraussetzungen)

(1) Sonderaufträge können Personen erteilt werden, welche bereits die Eignung zur Übernahme von Führungsaufgaben erlangt haben, in den Abschnitten A, B und C des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/ Führungskräfteanwärterinnen eingetragen sind und keinen Führungsauftrag innehaben. 3)

(2) Sonderaufträge können außerdem Personen erteilt werden die, je nachdem ob es sich um einen strategischen oder um einen komplexen Auftrag handelt, über die Voraussetzungen laut Artikel 16 Absatz 5 Buchstaben a) und a/bis) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die Ernennung zur Abteilungsdirektorin/zum Abteilungsdirektor bzw. über die Voraussetzungen laut Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) desselben Landesgesetzes, in geltender Fassung, für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die Ernennung zur Amtsdirektorin/zum Amtsdirektor verfügen und, nach Abschluss eines eigens dafür ausgeschriebenen Auswahlverfahrens, zur Gewinnerin oder zum Gewinner erklärt wurden.

(3) Am Auswahlverfahren laut Absatz 2 können auch Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung teilnehmen, die die erforderlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst erfüllen sowie in einer mindestens vierjährigen effektiven Arbeitserfahrung in Sachbereichen tätig waren, die mit dem ausgeschriebenen Auftrag zusammenhängen.

3)
Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 19. Dezember 2019, Nr. 38.

Art. 4 (Gegenstand der Sonderaufträge)

(1) Sonderaufträge können für nachstehende Tätigkeiten erteilt werden:

  1. außerordentliche Verwaltungstätigkeiten, die einen weitreichenden Grad an Selbstständigkeit und Eigenverantwortung voraussetzen,
  2. beratende Tätigkeiten in sensiblen Bereichen, die tiefgreifende und breitgefächerte Kenntnisse erfordern,
  3. Studien- und Forschungstätigkeiten, die hohe Qualifizierungsanforderungen voraussetzen,
  4. Inspektions- und Kontrolltätigkeiten,
  5. Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten besonderer Größe und Komplexität.

Art. 5 (Dauer und Probezeit)

(1) Sonderaufträge sind zeitlich befristet und können für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden. Bei entsprechender und nachgewiesener Notwendigkeit können sie verlängert werden.

(2) Vor Ablauf der Auftragsdauer unterbreitet der/die Beauftragte dem Auftraggeber/der Auftraggeberin einen Abschlussbericht, aus dem die wichtigsten Ergebnisse, die wesentlichen Schlussfolgerungen sowie die Zielerreichung hervorgehen.

(3) Die Personen, denen ein Sonderauftrag erteilt wird, müssen eine Probezeit ableisten, die wenigstens der Hälfte der Auftragsdauer entspricht, jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten darf.

3. ABSCHNITT
Auftragserteilung und Eintragung in das Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen

Art. 6 (Verfahren für die Erteilung von Sonderaufträgen)

(1) Die Direktoren und Direktorinnen der Organisationseinheiten des Landes, der vom Land abhängigen Betriebe und Körperschaften sowie der Einrichtungen des Bildungssystems des Landes unterbreiten der Arbeitsgruppe Entwicklung und Ressourcen „AGER“ einen Antrag, in dem begründet wird, dass es notwendig ist, einen strategischen Auftrag oder einen komplexen Auftrag zu erteilen.

(2) Die Arbeitsgruppe überprüft die Anträge, den Einsatz der Finanz- und Humanressourcen und erstellt einen Vorschlag, der der Landesregierung unterbreitet wird.

(3) Die Kriterien und Modalitäten des Auswahlverfahrens stützen sich auf die Bestimmungen des 2. Abschnitts des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, entsprechen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Kandidatinnen und Kandidaten und setzten immer eine vergleichende Bewertung der nachgewiesenen Kompetenzen und Studientitel voraus.

(4) Die Ausschreibung wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau, mit Dekret, das auf der digitalen Amtstafel des Landes und der auftragserteilenden Körperschaft zu veröffentlichen ist, genehmigt.

Art. 7 (Eintragung in das Verzeichnis)

(1) Im Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird in den Abschnitten A, B und C jeweils ein Abschnitt A/bis, B/bis und C/bis eingefügt. 4)

(2) In den Abschnitt A/bis können Personen eingetragen werden, die über die Voraussetzungen laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügen oder bei einem entsprechenden und eigens für die Auftragserteilung ausgeschriebenen Auswahl-verfahren zur Gewinnerin oder zum Gewinner erklärt wurden. In diesen Abschnitt können höchstens 15 Personen eingetragen werden.

(3) In den Abschnitt B/bis können Personen eingetragen werden, die über die Voraussetzungen laut Artikel 17 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügen, oder bei einem entsprechenden und eigens für die Auftragserteilung ausgeschriebenen Auswahlverfahren zur Gewinnerin oder zum Gewinner erklärt wurden. In diesen können höchstens 25 Personen eingetragen werden.

(3/bis) In den Abschnitt C/bis können Personen eingetragen werden, die über die Voraussetzungen laut Artikel 17/ter des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügen, oder bei einem entsprechenden, eigens für die Auftragserteilung ausgeschriebenen Auswahlverfahren zur Gewinnerin oder zum Gewinner erklärt wurden. In diesen Abschnitt können höchstens 15 Personen eingetragen werden. 5)

(4) Die Eintragung erfolgt mit Dekret des Generaldirektors/der Generaldirektorin.

(5) Aus der reinen Eintragung erwächst kein Recht oder Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Auftrages.

(6) Das Personenverzeichnis, das in alphabetischer Reihenfolge erstellt wird, hat eine Gültigkeit von fünf Jahren, wobei die Landesregierung die Gültigkeitsdauer verlängern kann.

4)
Art. 7 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des D.LH. vom 19. Dezember 2019, Nr. 38.
5)
Art. 7 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 4 des D.LH. vom 19. Dezember 2019, Nr. 38.

Art. 8 (Erteilung der Aufträge)

(1) Die Sonderaufträge werden vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau erteilt.

Art. 9 (Widerruf der Aufträge)

(1) Der Auftrag kann bei Verzögerungen, Nichterreichung der Ziele, Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen, die jeweils dem/der Beauftragten anzulasten sind, widerrufen werden.

(2) Der Auftrag kann außerdem aus unvorhergesehenen und nachgewiesenen Gründen organisatorischer und verwaltungstechnischer Natur vorzeitig aufgelöst werden.

(3) Der Widerruf erfolgt unter Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.

Art. 10 (Grundsatz der Rotation)

(1) Gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen zur Vorbeugung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung wird bei der Auftragserteilung das Prinzip der Rotation unter den Kandidatinnen und Kandidaten gewährleistet.

(2) Außer in begründeten und von der Landesregierung genehmigten Sonderfällen dürfen demselben/derselben Beauftragten nicht mehr als zwei Aufträge mit demselben oder einem ähnlichen Gegenstand in einem Zeitraum von fünf Jahren erteilt werden.

4. ABSCHNITT
Positionszulage

Art. 11 (Positionszulage)

(1) Für die Sonderaufträge wird eine Positionszulage zuerkannt, für deren Festlegung, die für die Positionszulage für die Führungskräfte in der Landesverwaltung festgelegte Berechnungsgrundlage, im Rahmen der jeweils festgelegten Koeffizienten, herangezogen wird.

(2) Übergangsweise gelten als Kriterien für die Festlegung des effektiven Koeffizienten durch die Landesregierung die Komplexität des Auftrags, der Grad an Eigenständigkeit und der Grad an persönlicher Verantwortung.

5. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 (Nicht-Kumulierbarkeit)

(1) Die Positionszulage für Sonderaufträge ist nicht mit weiteren Zulagen kumulierbar, die für die Ausübung von Tätigkeiten mit demselben oder einem ähnlichen Gegenstand zuerkannt werden.

Art. 13 (Übergangsbestimmung)

(1) In dieser Verordnung verstehen sich alle Verweise auf Rechtsvorschriften als dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung; davon ausgenommen sind die Fälle, in denen ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

Art. 14 (Verweis)

(1) Für alles, was in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die einschlägigen Rechts- und Vertragsbestimmungen.

Art. 15 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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