(1) In der Anlage E zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, ist die Einstufungstabelle der Campingplätze, Tabellen 1 und 2, in geltender Fassung, aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.