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d) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Mai 2019, Nr. 121)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Gastgewerbeordnung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. Mai 2019, Nr. 20.

Art. 1

(1) Nach Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 12/bis eingefügt:

„Art. 12/bis  (Mystery-Guest-Check)

1. Mit fünf Sternen eingestufte gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe unterziehen sich jährlich einen Mystery-Guest-Check zur Bewertung ihrer Ausstattung, der baulichen Merkmale, der angebotenen Leistungen und der beruflichen Qualifikation der Beschäftigten; der Betrieb übermittelt das Ergebnis dieser Qualitätsanalyse der für den Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes zur Durchführung der entsprechenden Kontrollen.

2. Der Mystery-Guest-Check muss auf Initiative und Rechnung des Beherbergungsbetriebs von spezialisierten Drittanbietern durchgeführt, ausgewertet und dokumentiert werden. Die für Tourismus zuständige Einrichtung des Landes liefert das entsprechende Bewertungssystem und veröffentlicht es auf ihrer Homepage. Mystery-Guest-Checks dürfen nur von Drittanbietern durchgeführt werden, welche Mystery-Guest-Checks grundsätzlich als Dienstleistung anbieten und der für den Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes mindestens 5 Referenzbetriebe nachweisen. Als gleichwertig gelten Mystery-Guest-Checks, die im Rahmen der Mitgliedschaft des Betriebs bei einer Hotelkooperation, einer Angebotsgruppe oder einer Hotelkette durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ausdrücklich sämtliche Punkte der Checkliste analysiert und bewertet werden, die das System des Mystery-Guest-Checks laut diesem Artikel vorsieht.

3. Der Drittanbieter muss dem Ergebnis des Mystery-Guest-Checks eine Erklärung beilegen, aus der hervorgeht, dass er in den vorhergehenden fünf Jahren keine geschäftliche Beziehung zum beauftragenden Beherbergungsbetrieb hatte und in der er sich verpflichtet, keine solche für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Durchführung des letzten Mystery-Guest-Checks einzugehen. Diese Einschränkung gilt nicht für Drittanbieter, die den Mystery-Guest-Check für den Mitgliedsbetrieb einer Hotelkooperation, einer Angebotsgruppe oder einer Hotelkette durchführen.

4. Die Beherbergungsbetriebe übermitteln jährlich auf Anfrage der für den Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes den Mystery-Guest-Check-Bericht, die offizielle Nächtigungsstatistik und die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen. Wird der Bericht zum Mystery-Guest-Check nicht übermittelt oder ist er negativ, wird der Beherbergungsbetrieb aufgefordert, innerhalb des darauffolgenden Jahres einen positiven Mystery-Guest-Check-Bericht zu übermitteln. Kommt der Beherbergungsbetrieb dieser Aufforderung nicht nach, wird er zurückgestuft.

5. Erstmals ist die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 4 an die für den Tourismus zuständige Organisationseinheit des Landes ab dem Jahr 2021 verpflichtend, wobei der Mystery-Guest-Check im Jahr 2020 durchgeführt worden sein muss und die offizielle Nächtigungsstatistik und die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen des Fremdenverkehrsjahres 2019/2020 zu übermitteln ist.“

Art. 2

(1) In der Tabelle A der Anlage E zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, wird nach dem Gedankenstrich „die Mitarbeiteranzahl“ folgender Gedankenstrich hinzugefügt: „jährlicher Mystery-Guest-Check mit positivem Ergebnis im Fall von 5-Sterne-Betrieben.“

Art. 3

(1) In der Tabelle A der Anlage E zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält Ziffer 1.05.1 folgende Fassung:

„1.05.1 Hoteltyp A

- Neben den vollzeitbeschäftigten Familienmitgliedern zählen nur Beschäftigte in den Bereichen Empfang, Portier-/ Informationsdienst, Küche, Bar und Restaurant, und zwar im Verhältnis zu den Zimmern bzw. Wohneinheiten (nicht mitgezählt werden Personen, die nicht den Hausgästen gewidmete Dienste erbringen):

1:1,25 für Garnis 1:4 (5)

1:2 für Garnis 1:5 (4S)

1:2,5 für Garnis 1:6 (4)

1:3,5 für Garnis 1:10 (3S)

1:4 für Garnis 1:12 (3)

1:8 für Garnis 1:15 (2)“

Art. 4

(1) In der Tabelle B der Anlage E zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, wird nach dem Gedankenstrich „die Mitarbeiteranzahl“ folgender Gedankenstrich hinzugefügt: „jährlicher Mystery-Guest-Check mit positivem Ergebnis im Fall von 5-Sterne-Residence.“

Art. 5

(1) In der Tabelle C der Anlage E zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„1. Campingplätzen werden nach den folgenden Kriterien und anhand der Merkmale laut Einstufungstabelle 1-5 Sterne zugewiesen: einen Stern erhalten die einfachsten Campingplätze, fünf Sterne die komfortabelsten mit den meisten Angeboten und Einrichtungen für die Gäste.“

2. In der Tabelle C der Anlage E zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält Absatz 9 folgende Fassung:

„9. Die angeführten Vorschriften bilden die obligatorische Voraussetzung für die Einstufung in die einzelnen Kategorien.

Im Fall der Kategorien mit mehr als einem Stern kann die Einstufung auch dann erfolgen, wenn maximal zwei obligatorische Merkmale fehlen, vorausgesetzt, dass diese fehlenden Merkmale durch das Vorhandensein von mindestens zwei nicht vorgeschriebenen Zusatzeinrichtungen oder Sport- und Unterhaltungsanlagen ausgeglichen werden. Die mit einem Stern gekennzeichneten Campingplätze sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Die Größe der Stellplätze ist ein obligatorisches Merkmal, von dem nicht abgesehen werden kann.“

Art. 6

(1) Nach der Tabelle C der Anlage E zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, wird die Tabelle C1 laut Anlage A zu diesem Dekret eingefügt.

Art. 7  (Übergangsbestimmung)

(1) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden auch die bereits bestehenden Campingplätze nach den neuen Kriterien laut Artikel 6 eingestuft.

Art. 8  (Aufhebung)

(1) In der Anlage E zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, ist die Einstufungstabelle der Campingplätze, Tabellen 1 und 2, in geltender Fassung, aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A (Artikel 6 Absatz 1)

 

TABELLE C1

OBLIGATORISCHE MERKMALE FÜR DIE EINSTUFUNG DER CAMPINGPLÄTZE

 

Für die Einstufung in eine bestimmte Kategorie muss der Betrieb die für diese Kategorie vorgesehenen obligatorischen Merkmale aufweisen.

Anmerkungen:

(1) Obligatorisch für 1-Stern-Betriebe

(2) Obligatorisch für 2-Sterne-Betriebe

(3) Obligatorisch für 3-Sterne-Betriebe

(4) Obligatorisch für 4-Sterne-Betriebe

(5) Obligatorisch für 5-Sterne-Betriebe

Im Fall von Campingplätzen mit mehr als einem Stern dürfen zwei obligatorische Merkmale fehlen, wenn stattdessen mindestens zwei nicht vorgeschriebene Zusatzeinrichtungen oder Sport- bzw. Unterhaltungsanlagen vorhanden sind.

Folgendes Merkmal ist unabdingbar:

- die Größe der Stellplätze.

 

1. REZEPTION UND SERVICE

1.1 Größe

Rezeption, eigener Raum nicht notwendig (1)

Kleiner Kassenraum, Privaträume (2)

Raum, Theke kombiniert mit Restaurant / Verkauf (3)

Eigener Raum mit Regalen, Informationsmaterial und Prospekten - Campingplatz bis 150 Stellplätze Theke, kombiniert mit Verkauf, funktionale Trennung (4)

Großzügiger Empfangsraum mit Sitzgelegenheiten im Verhältnis zur Größe des Campingplatzes (5)

1.2 Erreichbarkeit während der Saison

Ansprechperson rund um die Uhr erreichbar (1)

Anwesenheit zusätzlicher Ansprechpersonen zu den Hauptanreise und -abreisezeiten (2)

Rezeption mindestens 6 Stunden täglich besetzt und Ansprechperson rund um die Uhr erreichbar (3)

Rezeption mindestens 8 Stunden täglich besetzt und Ansprechperson rund um die Uhr erreichbar (4)

Rezeption mindestens 12 Stunden täglich besetzt und Ansprechperson rund um die Uhr erreichbar (5)

1.3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mindestanzahl während der Hauptsaison)

Neben den vollzeitbeschäftigten Familienmitgliedern zählen ausschließlich Personen, die in den Bereichen Empfang, Portier-/ Informationsdienst, Reinigung, Wartung und Instandhaltung beschäftigt sind.

- (1) (2)

1 je 100 Gäste (3) (4)

1 je 80 Gäste (5)

1.4 Einlasskontrolle

Möglichkeit, die Zufahrt zu schließen (1) (2)

Während der Saison handbediente Schranke (3)

Schranke, Sichtkontrolle von der Rezeption aus (4)

Schrankenanlage mit Einlasskarte, Schlüssel oder ähnliche Kontrolle und Sichtkontrolle von der Rezeption aus (5)

1.5 Aufsicht / Erreichbarkeit in Notfällen

Erreichbarkeit per Klingel oder Gegensprechanlage (1)

Platzwart/Betreiber wohnt vor Ort (Klingel) (2)

Platzwart/Betreiber wohnt vor Ort, 1 Kontrolle pro Nacht (3)

Platzwart/Betreiber wohnt vor Ort, 2 Kontrollen pro Nacht (4)

Nachtwache mit regelmäßigen Kontrollen, d.h. mindestens 2 Kontrollgänge pro Nacht (5)

1.6 Telefon, E-Mail, Internet, W-LAN

Telefon, E-Mail-Adresse, Webseite (Homepage Dritter) (1) (2)

zusätzlich eigene Webseite (3)

zusätzlich 4-sprachige Webseite, W-LAN (4)

zusätzlich Internetterminal für die Gäste (5)

1.7 Informationsmaterial und an der Rezeption gesprochene Sprachen

- (1)

Informationsmaterial über den Campingplatz (2)

Informationsmaterial über den Campingplatz in deutscher und italienischer Sprache sowie in einer Fremdsprache (3)

Informationsmaterial über den Campingplatz und touristische Informationen in deutscher und italienischer Sprache sowie in einer Fremdsprache; an der Rezeption wird neben der deutschen und italienischen Sprache mindestens eine Fremdsprache gesprochen (4)

Informationsmaterial über den Campingplatz und touristische Informationen in deutscher und italienischer Sprache sowie in zwei Fremdsprachen, an der Rezeption werden neben der deutschen und italienischen Sprache mindestens zwei Fremdsprachen gesprochen (5)

1.8 Lebensmittelverkauf

- (1)

Kiosk auf dem Campingplatz oder zu Fuß erreichbar (max. 500 m Entfernung) (2)

Kiosk auf dem Campingplatz (3)

Verkaufseinrichtung auf dem Campingplatz, 7 Tage pro Woche mindestens 7 Stunden täglich geöffnet (4)

Verkaufseinrichtung mit umfangreicher Auswahl auf dem Campingplatz, 7 Tage pro Woche mindestens 8 Stunden täglich geöffnet (5)

1.9 Restauration

- (1)

Schankbetrieb auf dem Campingplatz oder zu Fuß erreichbar (max. 500 m Entfernung) (2)

Schankbetrieb auf dem Campingplatz (3)

Speisebetrieb auf dem Campingplatz (4)

Speisebetrieb mit umfangreicher Auswahl auf dem Campingplatz, großzügige Öffnungszeiten, kein Ruhetag während der Hauptsaison (5)

 

2. SANITÄRE ANLAGEN

2.1 Nach Geschlechtern getrennte Einzelwaschbecken mit Warmwasser, Anzahl:

7 je 100 Stellplätze, mit Ablagen, Spiegel, Handtuchhalter, Kleiderhaken, Steckdosen (1)

8 je 100 Stellplätze, mit Ablagen, Spiegel, Handtuchhalter, Kleiderhaken, Steckdosen (2)

10 je 100 Stellplätze, mit Ablagen, Spiegel, Handtuchhalter, Kleiderhaken, Steckdosen (3)

12 je 100 Stellplätze, gehobener Standard, Abstand zum nächsten Becken mindestens 40 cm, Einhandmischer, Ablagen, großer Spiegel, Handtuchhalter, Kleiderhaken, Steckdosen (4)

14 je 100 Stellplätze, hoher Standard, Abstand zum nächsten Becken mindestens 40 cm, Einhandmischer, Ablagen, großer Spiegel, Handtuchhalter, Kleiderhaken, Steckdosen sowie Vergrößerungsspiegel und Fön (5)

2.2 davon nach Geschlechtern getrennte Waschkabinen mit von innen verschließbarer Tür, Anzahl:

- (1) (2)

2 je 100 Stellplätze, mit Ablagen, Spiegel, Handtuchhalter, Kleiderhaken, Steckdosen (3)

4 je 100 Stellplätze, gehobener Standard, mit Ablagen, Spiegel, Handtuchhalter, Kleiderhaken, Steckdosen, Kabinengröße 90 x 120 cm oder vergleichbare Fläche (4)

6 je 100 Stellplätze, hoher Standard, mit Ablagen, Spiegel, Handtuchhalter, Kleiderhaken, Steckdosen, Kabinengröße 100 x 150 cm oder vergleichbare Fläche (5)

2.3 Nach Geschlechtern getrennte Warmwasser -Duschkabinen, Anzahl:

1 je 60 Gäste (1)

1 je 40 Gäste (2)

1 je 30 Gäste, mit ausreichendem Spritzschutz, Größe 90 x 150 cm oder vergleichbare Fläche, mit Kleiderhaken (3)

1 je 30 Gäste, mit mindestens 30 cm tiefem Spritzschutz, Größe 90 x 150 cm oder vergleichbare Fläche, Einhandmischer, mit Sitzgelegenheit, Kleiderhaken, Ablagemöglichkeit (4)

1 je 20 Gäste, mit mindestens 40 cm tiefem Spritzschutz, Größe 90 x 150 cm oder vergleichbare Fläche, Einhandmischer, mit Sitzgelegenheit, Kleiderhaken, Ablagemöglichkeit (5)

2.4 Raumklima, Beleuchtung – Bereich Wasch- und Duschräume – Damen und Herren

Einfach (1)

Zweckmäßig, keine speziellen Anforderungen (2)

Ausreichende Be- und Entlüftung, ausreichende Beleuchtung (3)

Gutes Raumklima, gute Beleuchtung, ausreichend natürliches Licht, technische Be- und Entlüftung (4)

Sehr gutes Raumklima, sehr gute Beleuchtung, ausreichend natürliches Licht, eine elektrische Lichtquelle über jeder Kabine, technische Be- und Entlüftung (5)

2.5 Nach Geschlechtern getrennte WCs

1 je 30 Gäste (1)

1 je 25 Gäste, mit Kleiderhaken in der Kabine, Handwaschbecken im Vorraum, der kein separater Raum sein muss (2)

1 je 20 Gäste, mit Kleiderhaken in der Kabine, Handwaschbecken im Vorraum, Toilettenpapier, Hygienebehälter bzw. Abfallbehälter in der Kabine (3)

1 je 15 Gäste, mit Kleiderhaken in der Kabine, Handwaschbecken im Vorraum, Toilettenpapier, Hygienebehälter bzw. Abfallbehälter in der Kabine, Kabinengröße mindestens 90 x 150 cm oder vergleichbare Fläche, einzelne Kabinen auf gesamter Höhe abgeschlossen (4)

1 je 10 Gäste, hoher Standard, Handwaschbecken, Seifenspender und elektrischer Händetrockner oder Papierhandtücher im Vorraum, Kleiderhaken, Toilettenpapier und Hygiene- bzw. Abfallbehälter in der Kabine, Kabinengröße wie oben, einzelne Kabinen auf gesamter Höhe abgeschlossen (5)

Von der Berechnung ausgenommen sind die Urinale, die nicht als WCs gelten.

2.6 Raumklima, Beleuchtung – Bereich WCs – Damen und Herren

Einfach (1)

Zweckmäßig, keine speziellen Anforderungen (2)

Ausreichende Be- und Entlüftung, ausreichende Beleuchtung (3)

Gutes Raumklima, gute Beleuchtung, ausreichend natürliches Licht, technische Be- und Entlüftung (4)

Sehr gutes Raumklima, sehr gute Beleuchtung, ausreichend natürliches Licht, über jeder Kabine eine elektrische Lichtquelle, technische Be- und Entlüftung (5)

2.7 Babybereich

- (1) (2) (3)

Kindergerecht, einfache Ausführung, WC und Waschbecken, Wickeltisch, Babybadewanne, Kleiderhaken, Handtuchhalter, Spiegel, Ablagen, mit Dusche, in separatem Raum ausreichender Größe (4)

Kindergerecht, hoher Standard, WC und Waschbecken, Wickeltisch, Babybadewanne, Kleiderhaken, Handtuchhalter, Spiegel, Ablagen, mit Dusche, in separatem Raum ausreichender Größe (5)

2.8 Waschmaschinen, Anzahl:

- (1) (2)

2 je 100 Stellplätze (3) (4)

3 je 100 Stellplätze (5)

2.9 Wäschetrockner, Anzahl:

- (1) (2) (3)

1 je 100 Stellplätze (4)

2 je 100 Stellplätze (5)

2.10 Geschirrspülbecken mit Warmwasseranschluss, Anzahl:

1 je 80 Gäste (1)

1 je 60 Gäste (2)

1 je 50 Gäste (3)

1 je 40 Gäste (4)

1 je 30 Gäste (5)

2.11 Wäschewaschbecken mit Warmwasseranschluss, Anzahl:

1 je 120 Gäste (1)

1 je 90 Gäste (2)

1 je 80 Gäste (3)

1 je 70 Gäste (4)

1 je 60 Gäste (5)

2.12 Mietbare Badezimmer, Anzahl:

- (1) (2) (3) (4)

6 je 100 Stellplätze (5)

 

3. AUSSTATTUNG

3.1 Größe der Stellplätze

80% der Stellplätze müssen mindestens folgende Nettofläche aufweisen. Stellplätze, die nicht unter diese 80% fallen, müssen mindestens eine Nettofläche von 60m² aufweisen. Davon ausgenommen sind Campingplätze mit einem Stern.

40m² im Fall bereits bestehender Campinglätze – 60 m² im Fall neuer Campingplätze und bei Errichtung neuer Stellplätze (1)

70 m² (2)

80 m² (3) (4)

100 m² (5)

3.2 Parkplatz in unmittelbarer Anbindung an den Campingplatz

- (1)

Für späte Gäste (2)

Für 2% der Stellplätze (3)

Für 4% der Stellplätze (4)

Für 6% der Stellplätze (5)

3.3 Stromaufnahme (Ampere) mindestens

4 A (1) (2)

6 A (für 80% der Stellplätze) (3)

6 A (für 100% der Stellplätze) (4) (5)

3.4 Stellplätze mit Trink- und Abwasseranschluss

- (1)

10% der Stellplätze (2)

20% der Stellplätze (3)

40% der Stellplätze (4)

100% der Stellplätze (5)

3.5 Interne Hauptwege

Nicht befestigte Wege (1)

Schotter / Kies (2)

Mineralgemisch fein, staubgemindert (3)

Fester Belag (Beton, Asphalt, Pflaster), es sei denn, gesetzliche Vorgaben stehen dem entgegen, enger Seitenraum (4)

Fester Belag (Beton, Asphalt, Pflaster), es sei denn, gesetzliche Vorgaben stehen dem entgegen, zusätzlich großzügiger Seitenraum (5)

 

4. FREIZEITANGEBOTE

4.1 Beheiztes Hallenschwimmbad

- (1) (2) (3) (4)

Für Campingplätze mit Winteröffnung (5)

4.2 Beheiztes Freischwimmbad

- (1) (2) (3)

Auf dem Campingplatzgelände (4) (5)

4.3 Freizeiteinrichtungen (Kinderspielplatz, überdachter Kinderspielplatz, Jugendraum, Tennisplatz, Minigolf, Volleyball-/Basketballplatz, Radverleih, Skiverleih, Kino, Bootsverleih, Kletterhalle, Skatepark usw.)

- (1) (2)

Mindestens 2 Einrichtungen auf dem Campingplatzgelände oder in einer Entfernung von maximal 500 Metern (3)

Mindestens 4 Einrichtungen auf dem Campingplatzgelände oder in einer Entfernung von maximal 500 Metern (4)

Mindestens 5 Einrichtungen auf dem Campingplatzgelände (5)

 

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