In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 2. April 2019, Nr. 221
Bestimmungen zur Verbesserung der Sicherheit von konzessionspflichtigen Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer für die Produktion von elektrischer Energie. Ersetzung des eigenen Beschlusses vom 26.04.2016, Nr. 440

Anlage A

Bestimmungen zur Verbesserung der Sicherheit von konzessionspflichtige Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer für die Produktion von elektrischer Energie.

Art. 1 – Ziel und Geltungsbereich

1) Die vorliegenden Bestimmungen werden erlassen, um die Sicherheit und Funktionstauglichkeit von hydroelektrischen Anlagen mit Hilfe periodisch durchzuführender Überprüfungen der Anlage zu verbessern.

2) Diese Bestimmungen gelten für alle konzessionspflichtigen Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer für die Produktion von elektrischer Energie (in der Folge „Wasserkraftanlagen“).

Art. 2 – Pflichten und Verantwortung

1) Die Konzessionsinhaber müssen alle, für Planung, Bau, Betrieb und eventuellen Abbau der Anlage relevanten gesetzlichen Bestimmungen und in Italien gültigen technischen Normen einhalten.

2) Die Konzessionsinhaber sind verantwortlich für alle Personen- und Sachschäden, die durch die Ausübung ihrer Konzession verursacht werden können.

3) Die Konzessionsinhaber sind verpflichtet, auf eigene Initiative und Kosten die aus den vorliegenden Vorschriften hervorgehenden Auflagen einzuhalten.

4) Der Konzessionsinhaber muss für die Durchführung der in diesem Beschluss geforderten Sicherheitsprüfungen auf eigene Kosten eine befähigte Technikerin oder einen befähigten Techniker beauftragen.

Art. 3 – Risikoanalyse

1) Die Risikoanalyse bewertet die von der gesamten Anlage oder einzelnen Bestandteilen davon ausgehenden Risiken an den jeweiligen Standorten vor dem Hintergrund der dort stattfindenden Nutzungen und vorzufindenden Besiedlungen. Die Risikoanalyse ist von einer befähigten Technikerin oder von einem befähigten Techniker auszuführen. Die Ergebnisse der Analyse und die allenfalls abgeleiteten zusätzlichen Maßnahmen sind in einem Bericht festzuhalten und vom Konzessionär innerhalb der ebenfalls vorzusehenden Fristen umzusetzen.

2) Im Zuge der Interessensbekundung für die Ausstellung einer neuen Konzession müssen die Antragsteller eine Risikoanalyse für die gesamte, geplante Anlage durchführen.

3) Die Risikoanalyse ist anlässlich der Erneuerung von Konzessionen für Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung über 50 kW durchzuführen und beim Einreichen des Ansuchens um Erneuerung dem zuständigen Amt für nachhaltige Gewässernutzung vorzulegen.

4) Inhaber von Konzessionen für Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 220 kW müssen die Risikoanalyse alle 10 Jahre wiederholen und eventuelle Änderungen des Umfeldes oder/und der von der Anlage ausgehenden Gefahren vorsehen.

5) Inhaber von Konzessionen für bestehende Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 220 kW, welche vor dem 31.01.2006 vergeben wurden und bisher keine Risikoanalyse ausgeführt haben, müssen diese bis zum 31.12.2020 nachführen.

6) In Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 220 kW und kleiner 3000 kW hat die Risikoanalyse auch die Notwendigkeit für einen allfälligen Einbau eines Differentialmesssystems der Fließgeschwindigkeit in der Leitung gemäß Art. 7 zu bewerten.

7) In jedem Fall kann das Amt für nachhaltige Gewässernutzung jederzeit in begründeten Fällen die Durchführung einer solchen Risikoanalyse auch bei Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung kleiner gleich 50 kW verlangen.

Art. 4 – Überprüfungen von Druckrohrleitungen und unter Druck stehenden Beileitungen

1) Druckrohrleitungen und unter Druck stehende Beileitungen sind mit den zum Zeitpunkt der Überprüfung zur Verfügung stehenden, bestangemessenen Techniken und gültigen Normen von einer befähigten Technikerin oder einem befähigten Techniker auf ihre Funktionstauglichkeit und Sicherheit zu prüfen.

2) Die Überprüfungen sind bei bestehenden und neu errichteten Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung über 50 kW mit zehnjähriger Periodizität ab Ausstellung der Konzession, vor Erneuerung der Konzession bzw. bei Auftreten von entsprechenden Hinweisen oder externen Störungen (Naturereignisse, technische Zwischenfälle, Attentate), welche die Betriebssicherheit gefährden könnten, durchzuführen.

3) Bei Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung kleiner gleich 50 kW hat die Überprüfung anlässlich der Erneuerung der Konzession zu erfolgen. Ausgenommen sind Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung kleiner gleich 50 kW, die erstmalig vor dem 31.12.1984 in Betrieb gingen, deren Konzession bereits ein- oder mehrmals verlängert und deren Druckrohrleitungen oder unter Druck stehenden Beileitungen während den letzten 30 Jahren keiner spezifischen Überprüfung unterzogen wurden. Die Inhaber der Konzession solcher Anlagen haben diese innerhalb dem 31.12.2020 mit Hilfe einer vom Konzessionär zu beauftragenden befähigten Technikerin oder eines befähigten Technikers einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen.

4) Druckrohrleitungen und unter Druck stehende Beileitungen von Wasserkraftanlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung über 50 kW und kleiner 220 kW, welche vor dem 31.01.2006 konzessioniert wurden und bisher nie einer Überprüfung unterzogen worden sind, müssen spätestens innerhalb 31.12.2021 durch eine oder einen vom Konzessionsinhaber zu beauftragende befähigte Technikerin oder befähigten Techniker überprüft werden.

5) Druckrohrleitungen und unter Druck stehende Beileitungen von Wasserkraftanlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 220 kW, welche vor dem 31.01.2006 konzessioniert wurden und bisher nie einer Überprüfung unterzogen worden sind, müssen spätestens innerhalb 31.12.2020 durch eine oder einen vom Konzessionsinhaber zu beauftragende befähigte Technikerin oder befähigten Techniker überprüft werden.

6) Bei Wasserkraftanlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung über 50 kW und kleiner 220 kW, welche vor dem 31.01.2006 konzessioniert wurden und bei denen bisher eine solche Überprüfung nur für die Druckrohrleitungen ausgeführt wurde, muss ein vom Konzessionsinhaber beauftragte/r und befähigte Technikerin oder befähigten Techniker innerhalb 31.12.2021 auch alle übrigen, unter Druck stehenden Beileitungen überprüfen.

7) Bei Wasserkraftanlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 220 kW, welche vor dem 31.01.2006 konzessioniert wurden und bei denen bisher eine solche Überprüfung nur für die Druckrohrleitungen ausgeführt wurde, muss ein vom Konzessionsinhaber beauftragte/r und befähigte Technikerin oder befähigten Techniker innerhalb 31.12.2020 auch alle übrigen, unter Druck stehenden Beileitungen überprüfen.

Art. 5 – Die Freispiegelgerinne

1) Der Inhaber von Konzessionen für Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung über 50 kW muss im Zuge der in Art. 4 angeführten Fälle, auch allfällig vorhandene Freispiegelleitungen einer entsprechenden Prüfung unterziehen.

Art. 6 – Das Schließorgan

1) Das in den Druckrohrleitungen installierte, rohrbruchtaugliche und automatisch im Schadensfall auslösende Schließorgan ist periodisch alle sechs Monate zu überprüfen.

2) Konzessionsinhaber bestehender Wasserkraftanlagen, mit Ausnahme von Kraftwerken mit einer mittleren jährlichen Nennleistung kleiner gleich 50 kW, deren Druckrohrleitungen über kein rohrbruchtaugliches und automatisch im Schadensfall auslösendes Schließorgan verfügen, müssen innerhalb 31.12.2020 ein solches Organ in die Druckrohrleitung einbauen lassen.

Art. 7 – Differentialmesssystem

1) Konzessionsinhaber von Wasserkraftanlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 3000 kW müssen für Druckrohrleitungen sowie für alle unter Druck stehenden Beileitungen ein Differentialmesssystem zur Messung des Durchflusses vorsehen. Dieses ist an das rohrbruchtaugliche und automatisch im Schadensfall auslösbare Schließorgan zu koppeln. Das Schließorgan hat den Durchfluss in der Druckrohrleitung immer dann zu unterbrechen, wenn das Differentialmesssystem Wasserverluste aufweist.

2) Konzessionsinhaber bestehender Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer oder gleich 3000 kW, welche noch mit keinem Differentialmesssystem für die Messung des Durchflusses in der Druckrohrleitung ausgestattet sind, müssen ihre Druckrohrleitung innerhalb 31.12.2020 einem solchem Differentialmesssystem nachrüsten.

3) In Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 220 kW und kleiner 3000 kW sind Differentialmesssysteme dann vorzusehen, wenn diese durch die Risikoanalyse als notwendig erachtet werden.

Art. 8 – Register für sicherheitsrelevante Störfälle

1) Die Konzessionsinhaber sind verpflichtet, ein anlagenspezifisches Register für sicherheitsrelevante Vorfälle (im folgenden Register) zu führen.

2) In dieses Register sind die Ergebnisse der Risikoanalyse, der periodischen Überprüfungen und sämtliche Störfälle und Betriebsanomalien, welche während dem Betrieb vorfallen sowie die vorgefundenen Mängel und die erlassenen Auflagen einzutragen.

3) Das Register gliedert sich in:

a) Abschnitt über den Anlagenbestand: Technische Beschreibung inklusive detaillierten Lageplan der Anlage und ihrer Bestandteile (Fassungen, Beileitungen, Druckrohre, Schließorgane, Turbinen usw.) und die dazugehörenden technischen Daten bzw. Parameter;

b) Risikoanalyse;

c) Prüfberichte aus den periodischen Überprüfungen gemäß Art. 4, 5 und 6

d) Wartungsplan: Übersicht über die durchzuführenden Prüfungen, und Kontrollen

e) Vorkommnisse: außerordentliche Eingriffe und Vorkommnisse;

f) Anhänge: Übersichtspläne, Prüfberichte, technische Anleitungen, Garantiebescheinigungen und Belege für diesbezügliche Tätigkeiten und Ankäufe sonstige Mängeldokumentationen und Gegenmaßnahmen.

4) Das Betriebsregister ist bei allfälligen behördlichen Kontrollen vorzulegen.

Art. 9 – Prüfberichte

1) Die Konzessionsinhaber haben die Pflicht, über die durchgeführten Überprüfungen der Druckrohrleitungen und unter Druck stehenden Beileitungen, der Freispiegelgerinne, dem Schließorgan Prüfberichte anzufertigen.

2) Die Prüfberichte sind von einer befähigten Technikerin oder einem befähigten Techniker zu unterzeichnen und müssen Angaben über die durchgeführten Prüfungen, die verwendeten Methoden, die Ergebnissen und die umzusetzenden Maßnahmen mit entsprechender Zeitplanung beinhalten.

3) Die Prüfberichte sind dem Register gemäß Art. 8 beizulegen.

4) Im Falle von Kontrollen kann das Amt für nachhaltige Gewässernutzung für Wasserkraftanlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer oder gleich 3000 kW die Präsentation der konkreten Ergebnisse verlangen.

Art. 10 – Bezeichnung von Funktionen

1) Soweit in dieser Bestimmung für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass eine Frau die Funktion innehat, die geschlechtsspezifische Form der Funktionsbezeichnung zu verwenden.

2) Soweit in dieser Bestimmung personenbezogene Bezeichnungen von Funktionen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Art. 11 – Nichteinhaltung

1) Bei Nichteinhaltung dieser Sicherheitsvorschriften trifft das Amt für nachhaltige Gewässernutzung folgende Maßnahmen, die im Register für sicherheitsrelevanten Störfälle vermerkt werden:

a) bei Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung von kleiner 220 kW wird bei der ersten Pflichtverletzung die entsprechende Verwaltungsstrafe gemäß Art. 33, Abs. 10 des Landesgesetzes vom 26.01.2015, Nr. 2, verhängt, mit der Aufforderung, innerhalb von 6 Monaten den Pflichten nachzukommen. Sollte diesen bis dahin nicht nachgekommen werden, so wird ein Nutzungsverbot der Anlage verhängt.

b) bei Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung von größer gleich 220 kW und kleiner als 3000 kW wird bei der ersten festgestellten Pflichtverletzung ein Nutzungsverbot der Anlage sowie die entsprechende Verwaltungsstrafe gemäß Art. 33, Abs. 10 des Landesgesetzes vom 26.01.2015, Nr. 2 verhängt.

c) bei Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung von größer gleich 3000 kW wird bei der ersten festgestellten Pflichtverletzung ein Nutzungsverbot der Anlage sowie die entsprechende Verwaltungsstrafe gemäß Art. 57/bis, Abs. 2, Buch. c, Ziffer 4 vom Landesgesetz vom 18.06.2002, Nr. 8 verhängt.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction Beschluss vom 8. Januar 2019, Nr. 13
ActionAction Beschluss vom 29. Januar 2019, Nr. 18
ActionAction Beschluss vom 29. Januar 2019, Nr. 31
ActionAction Beschluss vom 12. Februar 2019, Nr. 70
ActionAction Beschluss vom 19. Februar 2019, Nr. 89
ActionAction Beschluss vom 26. Februar 2019, Nr. 130
ActionAction Beschluss vom 12. März 2019, Nr. 141
ActionAction Beschluss vom 19. März 2019, Nr. 175
ActionAction Beschluss vom 26. März 2019, Nr. 197
ActionAction Beschluss vom 2. April 2019, Nr. 219
ActionAction Beschluss vom 2. April 2019, Nr. 221
ActionActionAnlage A
ActionAction Beschluss vom 16. April 2019, Nr. 296
ActionAction Beschluss vom 30. April 2019, Nr. 324
ActionAction Beschluss vom 4. Juni 2019, Nr. 426
ActionAction Beschluss vom 4. Juni 2019, Nr. 430
ActionAction Beschluss vom 11. Juni 2019, Nr. 462
ActionAction Beschluss vom 11. Juni 2019, Nr. 469
ActionAction Beschluss vom 11. Juni 2019, Nr. 476
ActionAction Beschluss vom 11. Juni 2019, Nr. 477
ActionAction Beschluss vom 25. Juni 2019, Nr. 535
ActionAction Beschluss vom 25. Juni 2019, Nr. 543
ActionAction Beschluss vom 11. Juli 2019, Nr. 555
ActionAction Beschluss vom 16. Juli 2019, Nr. 597
ActionAction Beschluss vom 16. Juli 2019, Nr. 605
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2019, Nr. 636
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2019, Nr. 637
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2019, Nr. 638
ActionAction Beschluss vom 30. Juli 2019, Nr. 654
ActionAction Beschluss vom 30. Juli 2019, Nr. 658
ActionAction Beschluss vom 30. Juli 2019, Nr. 666
ActionAction Beschluss vom 6. August 2019, Nr. 676
ActionAction Beschluss vom 6. August 2019, Nr. 678
ActionAction Beschluss vom 27. August 2019, Nr. 717
ActionAction Beschluss vom 3. September 2019, Nr. 751
ActionAction Beschluss vom 1. Oktober 2019, Nr. 809
ActionAction Beschluss vom 29. Oktober 2019, Nr. 890
ActionAction Beschluss vom 5. November 2019, Nr. 897
ActionAction Beschluss vom 5. November 2019, Nr. 898
ActionAction Beschluss vom 5. November 2019, Nr. 915
ActionAction Beschluss vom 12. November 2019, Nr. 925
ActionAction Beschluss vom 12. November 2019, Nr. 937
ActionAction Beschluss vom 19. November 2019, Nr. 960
ActionAction Beschluss vom 19. November 2019, Nr. 961
ActionAction Beschluss vom 19. November 2019, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 19. November 2019, Nr. 983
ActionAction Beschluss vom 26. November 2019, Nr. 1015
ActionAction Beschluss vom 26. November 2019, Nr. 1016
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2019, Nr. 1042
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2019, Nr. 1063
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2019, Nr. 1069
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2019, Nr. 1098
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2019, Nr. 1100
ActionAction Beschluss vom 17. Dezember 2019, Nr. 1133
ActionAction Beschluss vom 17. Dezember 2019, Nr. 1149
ActionAction Beschluss vom 17. Dezember 2019, Nr. 1159
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2019, Nr. 1173
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis