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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. September 2018, Nr. 251)
Änderung der 2. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 27. September 2018, Nr. 39.

Art. 1

(1) Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. September 1999, Nr. 51, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„c) 100 Prozent des Grundbetrages:

1) für jedes invalide Kind mit einer Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent, auch wenn es steuermäßig nicht zu Lasten lebt,

2) für die invaliden Eltern und Großeltern des Mieters, die eine Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent aufweisen, auch wenn sie steuermäßig nicht zu Lasten leben,

3) für die invaliden Eltern und Großeltern des in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten, die eine Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent aufweisen, auch wenn sie steuermäßig nicht zu Lasten leben,

4) für die über 65 Jahre alten Eltern und Großeltern des Mieters und seines in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten.“