(1) Die Satzung kann die Errichtung weiterer Kollegialorgane vorsehen sowie eine nach Unterrichtsbereichen, Berufssparten oder Fachrichtungen und nach Themenbereichen getrennte Zusammensetzung der Kollegialorgane festlegen.
(2) Die Satzung legt Formen und Modalitäten für die Unterstützung und Fortbildung der Vertretungen der Schüler und Schülerinnen sowie der Eltern fest, um sicherzustellen, dass diese ihren institutionellen Auftrag wahrnehmen können.