(1) Um die Mitgestaltung in den Berufsbildungsschulen zu verwirklichen, werden unter Beachtung der Autonomie dieser Schulen die Kollegialorgane gemäß den allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung errichtet.
(2) Die Berufsbildungsschulen ermöglichen als Orte des Lernens, des gegenseitigen Vertrauens und der gelebten Demokratie den Schülern und Schülerinnen anhand von Erfahrungen zu lernen, an Entscheidungen teilzuhaben und Mitverantwortung zu tragen. Zu diesem Zweck schaffen sie die Voraussetzungen für ein vertrauensvolles Umfeld und eine demokratische Entscheidungsfindung auch auf institutioneller Ebene, indem sie alle am Leben der Berufsbildungsschule Beteiligten in die Mitgestaltung des Bildungsauftrags einbeziehen.